Coronavirus: Fragen und Antworten zur Personalratsarbeit

17. März 2020Von: WebredaktionThema: Personalräte

Das Coronavirus breitet sich weiter aus. Flächendeckend wurden bereits Kitas und Schulen in Deutschland geschlossen. Die GEW Hamburg informiert und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen - hier für Personalratsmitglieder.

Bitte beachtet:  Derzeit erreicht uns schon eine Fülle von Fragen zu Corona. Wir werden es möglicherweise nicht schaffen, diese Fragen alle sofort und individuell zu beantworten. Daher werden wir die Fragen bündeln, hier veröffentlichen, und alle paar Tage einen aktuellen Newsletter heraus geben, in dem wir einerseits wichtige staatliche Informationen zu den Bildungsbereichen veröffentlichen und andererseits diese als GEW kommentieren und zu Fragen Stellung nehmen.

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Aktuelle Infos des Gesamtpersonalrats für die schulischen Personalräte finden sich unter https://gpr.hamburg.de/.

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Frage: Die Dienststellen sind verpflichtet einen eigenen Hygieneplan zu erstellen. Was kann der Personalrat machen, wenn er daran nicht beteiligt wurde?

Antwort:

Wenn das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Erstellung des Hygieneplans nicht beachtet wurde, hat die Dienststellenleitung (an Schulen die Schulleitung) die Maßnahme entweder rückgängig zu machen oder das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen. Falls erforderlich, muss die die fehlende Mitbestimmung des zuständigen Personalrats durch das Verwaltungsgericht festgestellt werden. Die Kosten eines solchen Verfahrens trägt der Dienstherr. Betroffene Personalräte im Organisationsbereich der GEW Hamburg können sich zur Unterstützung an die Rechtsberatung der GEW wenden, schulische Personalräte auch an den Gesamtpersonalrat.

 

Frage: Was kann ein schulischer Personalrat machen, wenn die Hygieneplanung an der Schule nicht den Vorgaben des ergänzenden Muster-Corona-Hygieneplans der BSB entspricht bzw. ihm aufgrund der Widrigkeiten der schulischen Realität nicht entsprechen kann?

Antwort:

Für die Mitbestimmung der schulischen Personalräte beim Hygieneplan der Schule gilt, dass der Personalrat die Zustimmung verweigern kann, wenn die Vorlage oder aber die Umsetzung in der schulischen Realität vor Ort nicht den Vorgaben des Hygieneplans entspricht. Es liegt dann ein Verstoß gegen § 3 ArbSchG vor. Hiernach ist der Arbeitgeber/Dienstherr verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Trifft er Maßnahmen, die diesen Zweck nicht erfüllen, liegt ein Verstoß vor.

Der schulische Personalrat hat die Möglichkeit, diesen Verstoß gegenüber der Schulleitung anzusprechen und auf Abhilfe zu drängen. Sollte dies nicht möglich oder gewollt sein, kann der schulische Personalrat sich auch direkt an die zuständige Schulaufsicht wenden. Daneben kann ebenso eine Information an das zuständige Gesundheitsamt sinnvoll sein. Die GEW geht davon aus, dass an einzelnen Schulen schon aufgrund der baulichen Situation die Vorgaben des ergänzenden Muster-Corona-Hygieneplans der BSB nicht konsequent eingehalten werden können und empfiehlt daher in solchen Fällen dringend, dass der schulische Personalrat sein Vorgehen mit der Schulleitung abstimmt und verdeutlicht, dass dies keinen Affront gegen die Schulleitung darstellt.

Sinnvoll ist grundsätzlich eine Information des GPR. Mitgliedern der GEW stehen zur Beratung die Kolleg*innen der GEW-Rechtsberatung zur Seite.

 

Frage: An unserer Schule sollen Stellen neu besetzt werden. Hierfür möchte die Schulleitung digitale Vorstellungsgespräche führen. Ist dies rechtlich in Ordnung?

Antwort:

Die BSB hat in einem Schreiben am 25. März die Schulleitungen ausführlich informiert, wie sie während der Corona-Pandemie unter Einhaltung der Bestimmungen zum Gesundheitsschutz notwendige Stellenbesetzungen vornehmen sollen und können.

Schulische Personalräte sind danach - unbeschadet ihrer Mitbestimmung bei der Einstellung der ausgewählten Person gemäß § 88 HmbPersVG - zu beteiligen. Rechtsgrundlage hierfür ist die beratende Mitwirkung bei Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren der Dienststelle nach § 90 HmbPersVG.

Möchte eine Schulleitung mit den Bewerber*innen Gespräche über Skype oder per Telefonkonferenz führen, ist der Personalrat hierüber im Vorfeld zu informieren. Das Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg hat Hinweis zur Durchführung von Personalauswahlverfahren herausgegeben, die informative Anmerkungen zur  besonderen Situation technikgestützer Eignungsinterviews enthalten.

Die GEW hat zwar grundsätzlich Bedenken bei der Nutzung technikgestützter Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung des Datenschutzes, sieht jedoch aktuell die Notwendigkeit an Schulen von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Besonders wenn schwerbehinderte Bewerber beteiligt sind, sollte hier der Fokus auf die Barrierefreiheit und Einheitlichkeit des gewählten Mediums gelegt werden. Im Zweifel sollte persönlichen Gesprächen unter Einhaltung der Schutzbestimmungen der Vorzug vor technischen Varianten gegeben werden.

Insbesondere die Freiwilligkeit der Bewerbenden bei der Einwilligung in ein technisches Bewerberverfahren sieht die GEW nicht grundsätzlich als gegeben an. Eine Einwilligung muss nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO auf einer freien und informierten Entscheidung des Betroffenen beruhen. Wenn die Teilnahme an einem vorgegebenen Bewerbungsgespräch jedoch von der Schulleitung für den Zugang zum Bewerbungsverfahren vorausgesetzt wird, kann man nach Ansicht der GEW nicht von einer freien Entscheidung der Bewerber sprechen.

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Informationen für Personalräte

in Zeiten der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Maßnahmen des Hamburger Arbeitgebers, ist die Interessenvertretung für die Beschäftigten besonders gefordert. Dabei ist es in der akuten Krise besonders wichtig, im Sinne des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Wohle der Beschäftigten (§2 HmbPersVG) miteinander besonnen und fair umzugehen. Personalrätliche Mitbestimmungs- , Informations- und Beteiligungsrechte sind selbstverständlich nach wie vor zu beachten.

Das Personalamt als oberste Dienstbehörde hat am Mittwoch, den 18.3. mit dem DGB und dem dbb als Spitzenorganisationen der Gewerkschaften wichtige Absprachen zur personalrätlichen Mitbestimmung in dieser außergewöhnlichen Situation getroffen, über die wir euch hiermit informieren.

  1. Aus Sicht des Senates ist entscheidend, die Kernfunktionen des öffentlichen Dienstes und der Daseinsvorsorge zu gewährleisten.
  2. In einem Rundschreiben hat das Personalamt alle Beschäftigten der FHH zu arbeits- und beamtenrechtlichen Folgen in Zusammenhang mit Corona-Infektionsfällen informiert, ebenso ging eine Informationmit personalrechtlichen Hinweisen zum Umgang mit dem sog. Corona-Virus an alle Personalabteilungsleitungen der Hamburger Behörden. Diese Schreiben sollten alle Personalräte von ihren Dienststellenvorgesetzten erhalten (Informationsrecht des Personalrats gemäß § 78 (2) HmbPersVG).
  3. Es wird kein einheitliches Vorgehen der Behörden geben, da die Situation der Behörden sehr unterschiedlich ist. Während einige Behördenbereiche weitgehend schließen können, herrscht in anderen Hochbetrieb, wie beispielsweise in der Gesundheitsbehörde und den Gesundheitsämtern.
  4. Hinsichtlich der rechtlichen Verpflichtung, dass zu Personalratssitzungen die Mitglieder persönlich anwesend sein müssen, empfiehlt das Personalamt einen pragmatischen und fairen Umgang miteinander. Wenn beispielsweise einstimmige Beschlüsse der Personalräte im Umlaufverfahren oder in Telefonkonferenzen getroffen werden, sollten diese von den Dienststellen nicht formal beanstandet werden. Der DGBbat darum, dass das Personalamt darauf hinwirkt, dass aktuell möglichst keine schwierigen Vorgänge von den Dienststellen in das Mitbestimmungsverfahren gegeben werden. Damit soll verhindert werden, dass Dienststellen die schwierige Arbeitssituation der Personalräte ausnutzen, um gerade in umstrittenen Belangen die Mitbestimmung zu umgehen.
  5. In Bereichen, in denen es Regelungen zu Kernarbeitszeiten gibt, können diese nun als „vorläufige Regelungen“ gemäß nach § 83 HmbPersVG dezentral in den einzelnen Dienststellen festgelegt werden. Hierbei ist nach Aussage des Personalamtes eindeutig, dass diese Regelungen mit einem klaren Bezug auf die aktuelle Krise und zeitlich befristet getroffen werden. Von dieser Entscheidung sollen die Personalräte unmittelbar informiert werden.
  6. Es wird in einigen Bereichen dazu kommen, dass vorläufig mit Bezug auf die aktuelle Lage Mehrarbeit angeordnet wird. Auch diese Anordnung wird im Regelfall nach § 83 HmbPersVG erfolgen.
  7. Der DGB und der dbb haben deutlich ihre Erwartung betont, dass vorläufige Maßnahmen ohne Mitbestimmung nach §§ 83 und 93 HmbPersVG ausschließlich zeitlich befristet, mit Bezug auf die Krise und mit einer umgehenden Information an die betroffenen Personalräte bzw. Spitzenorganisationen erfolgen sollen.
  8. Bis auf weiteres wird es wöchentlich eine Telefonkonferenz in kleiner Runde zwischen dem Personalamt, dem DGB und dem dbb geben, um offene Fragen zeitnah klären und Konflikte lösen zu können.
  9. Die Vertreter der Spitzenverbände haben ihre Erwartung deutlich gemacht, dass die aktuelle Krise nicht auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen werden dürfe. Das Personalamt versicherte, sich auch in der Krise als guter Arbeitgeber beweisen zu wollen. Beide appellieren dabei an einen fairen und pragmatischen Umgang zwischen dem Arbeitgeber bzw. Dienstherren und den Interessenvertretungen.

Diesem Appell schließt sich die GEW Hamburg an.

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Frage: Welche alternativen Möglichkeiten der Beschlussfassung haben Personalräte der  Dienststellen der Hansestadt aktuell?

Anwort:
Auch während der akuten Krise sind die Mitbestimmungs-, Informations- und Beteiligungsrechte der Personalräte selbstverständlich zu beachten.

Die Beschlussfassung in den Personalräten setzt grundsätzlich  die persönliche Anwesenheit der Personalratsmitglieder voraus. Um derzeit die Arbeitsfähigkeit der Personalrate aufrechtzuerhalten, hat das Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg in seinem Rundschreiben vom 20.3.2020 über den Umgang mit alternativen Formen der Beschlussfassung für den Geltungsbereich des HmbPersVG informiert. Dieses Schreiben wurde am 26.11.20 bis auf weiteres fortgeschrieben. Ihr findet es auch im Anhang.

Wichtigster Inhalt:

Die Dienststellen der Freien und Hansestadt werden ausdrücklich dazu aufgefordert, in der derzeitigen besonderen Situation Beschlüsse der Personalräte auch dann zu akzeptieren, wenn die Beschlüsse im Rahmen einer Videokonferenz oder Telefonkonferenz gefasst worden sind.

Weiterhin dürfen Personalräte keine Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Wegen der fehlenden Möglichkeit zur Diskussion fehlt diesem Verfahren der Austausch von abstimmungsrelevanten Argumenten.

Die Dienststellen werden gebeten, die Personalräte im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten z.B. durch Bereitstellung von Technik zu unterstützen.

Darüber hinaus wird den Dienststellen in dem Schreiben angeraten, dass in dieser Ausnahmesituation nur die unbedingt notwendigen und i.d.R. konfliktfreien Beteiligungen erfolgen und größere Vorhaben, wie beispielsweise Dienstvereinbarungen grundsätzlich verschoben werden sollen.

 

Frage: Welche Rahmenbedingungen müssen Personalräte in Hamburg bei der Durchführung von Video- bzw. Telefonkonferenzen beachten?
Antwort:

In seinem Rundschreiben vom 20.3.2020 benennt das Personalamt Rahmenbedingungen, die bis zur Wiederherstellung des normalen Dienstbetriebs für die Durchführung von Personalratssitzungen gelten.

Im Einzelnen:

1. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen. Für die Einladung gilt § 38 HmbPersVG.

2. die Teilnahme an den Sitzungen kann per Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. Hinsichtlich der Teilnahme gilt § 36 Abs. 2 bis 4 HmbPersVG.

3. Alle Teilnahmeberechtigten müssen auch technisch die Möglichkeit zur Teilnahme haben. Insofern wird darauf hingewiesen, dass bei Videokonferenzen mittels Skype die Möglichkeit besteht, auch per Telefon an der Konferenz teilzunehmen (dann naturgemäß ohne Bild).

4. Um nach wie vor die Nichtöffentlichkeit der Personalratssitzung zu gewährleisten (§ 36 Abs. 1 HmbPersVG), soll der/die Vorsitzende soll nach der Eröffnung der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung darauf hinweisen, dass alle an der Video- bzw. Telefonkonferenz teilnehmenden Personen sich erforderlichenfalls in einen gesonderten Raum begeben müssen, damit unbefugte Personen (z.B. Familienangehörige) nicht mithören.

5. Es ist eine Niederschrift in Papierform anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist (§ 43 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG). Dies kann im Umlaufverfahren erfolgen.

6. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste (§ 43 Abs. 1 Satz 3 HmbPersVG) erfolgt im Rahmen der Video- bzw. Telefonkonferenz mündlich (z.B. durch Namensaufruf) und wird in der Niederschrift wiedergegeben.

7. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen unverändert fort, insbesondere die zu beachtenden Fristen, die Begründungspflicht (§ 80 Abs. 6 HmbPersVG) usw.

 

Frage: Wie sieht die Mitbestimmung bei der Aufstellung der Dienstpläne für den Einsatz in der Notbetreuung aus?
Antwort:

In ihren Empfehlungen für die Organisation und den Personaleinsatz in der Notbetreuung (30. März 2020) weist die BSB ausdrücklich darauf hin, dass die Schulleitung die Grundsätze des Personaleinsatzes mit dem schulischen Personalrat abzustimmen hat.

Der Personalrat hat dabei zu beachten, dass die Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr.1 HmbPersVG hinsichtlich der Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit in der aktuellen Sondersituation durch die Bestimmungen des §87 Absatz 3 HmbPersVG eingeschränkt ist.

Die Einschränkung der Mitbestimmung gilt dann, wenn die Diensteinteilung in der Dienststelle aufgrund der Diensterfordernisse unvorhersehbar ist, unregelmäßig und nur kurzfristig festgesetzt werden kann. Diese Situation kann an den Schulen derzeit als gegeben vorausgesetzt werden.

Konkret bedeutet das: Die Mitbestimmung beschränkt sich auf den Abschluss von Dienstvereinbarungen über Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen, es gibt aber kein Mitbestimmungsrecht über die Dienstpläne als solche.

Inhaltlich sollte der schulische Personalrat vor allem darauf achten, dass den Empfehlungen des Schulbehörde gefolgt werden und dass alle Berufsgruppen gleichermaßen in der Notbetreuung eingesetzt werden. Dies ist vor dem Hintergrund der Wahrung des Betriebsfriedens unbedingt geboten.

 

Frage: Welche Möglichkeiten haben die schulischen Personalräte, um Einfluss auf den  in Zusammenhang mit der Corona-Krise notwendigen Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu nehmen?

Antwort:

Der Arbeitgeber ist gemäß § 3 ArbSchG dazu verpflichtet, Maßnahmen für den Gesundheitsschutz zu ergreifen. Bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes besteht ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 HmbPersVG. Der PR kann auch von sich aus initiativ tätig werden und bestimmte Maßnahmen vorschlagen. Beispielsweise haben schulische Personalräte aus den speziellen Sonderschulen von ihrem Initiativrecht Gebrauch gemacht, um die Arbeitssicherheit der Beschäftigten in der Notbetreuung zu verbessern.

Von besonderer Bedeutung ist aktuell vor allem die Mitbestimmung der Personalräte im Zusammenhang mit dem Erlass und der Kontrolle von Maßnahmen, die vor dem Hintergrund der Durchführung der Prüfungen an den Schulen sowie im Rahmen der Wiederaufnahme des schulischen Präsenzunterrichts erfolgen

Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, kann die Behörde gemäß § 83 HmbPersVG vorläufige Maßnahmen treffen. Der Personalrat ist in solchen Fällen lediglich zu unterrichten, die Zustimmung ist nachträglich einzuholen. An die Dringlichkeit sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Da die Schulöffnung voraussichtlich mit einer gewissen Vorlaufzeit durchgeführt werden wird, ist eine solche Dringlichkeit nicht gegeben und für vorläufige Maßnahmen kein Raum.

Zu beachten ist, dass bei Regelungen der Behörde, die mehrere oder alle Schulen betreffen, der Gesamtpersonalrat zuständig ist. Es ist davon auszugehen, dass bei der Entwicklung des Hygienekonzepts für die staatlichen Schulen der Gesamtpersonalrat entsprechend eingebunden wird. Verbleibt der einzelnen Schule allerdings ein Spielraum und trifft diese eigene Regelungen, ist der schulische Personalrat zuständig.

Der schulische Personalrat hat gemäß §78 Abs. 1 Nr. 3 die Aufgabe, die Einhaltung der behördlichen Vorgaben zu kontrollieren. Die hygienischen Vorgaben der Schulbehörde konsequent einzuhalten, wird vor dem Hintergrund enger Räumlichkeiten, maroder bzw. unzureichender Waschmöglichkeiten an einzelnen Schulen und bislang nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehender Desinfektionsmittel und Schutzmasken ein schwieriges Unterfangen sein.

Der schulische Personalrat sollte die schulischen Sicherheitsbeauftragten für den äußeren und inneren Arbeitsschutz (Hausmeister und i.d.R. eine Lehrkraft) um Unterstützung bitten und Mängel der Schulleitung gegenüber anzeigen. Insbesondere die Schulaufsicht ist für beide Parteien die zuständige Stelle, um auf mangelhafte hygienische Bedingungen und Sicherheitsrisiken aufmerksam zu machen.

 

Frage: Worauf sollte der schulische Personalrat in Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in jedem Fall achten?

Antwort:

Der Arbeitgeber ist gemäß § 3 ArbSchG dazu verpflichtet, Maßnahmen für den Gesundheitsschutz zu ergreifen. Deshalb fordert die GEW-Hamburg klare Rahmenbedingungen, für die die Schulbehörde sorgen muss. Der Gesundheits- und Infektionsschutz für alle Beschäftigten und für die Schülerinnen und Schüler muss in jedem Fall an den Schulen gewährleistet werden. Bei der Entwicklung des schulischen Hygienekonzepts muss der schulische Personalrat beteiligt werden. Hierbei kann er sich als Leitlinie an den Forderungen der GEW orientieren:

  • konsequente Einhaltung des Mindestabstands und Anpassung der Gruppengrößen an die räumlichen Voraussetzungen
  • Bereitstellung von ausreichend Waschbecken und Toiletten, Seife und Einmalhandtüchern und Desinfektionsmitteln
  • tägliche Reinigung unter den hygienischen Vorgaben
  • Bereitstellung von ausreichend Schutzmasken für die Schüler*innen und Beschäftigten
  • bis auf Weiteres Homeoffice für die Beschäftigten aus den vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogruppen

 

Frage: Während der Corona-Pandemie wurden viele digitale Arbeitsmethoden neu eingeführt. Wann ist der Personalrat in der Mitbestimmung?

Antwort:

Aktuell findet ein Großteil der Arbeit in digitaler Form statt. Neue Programme wurden eingeführt, neue Kommunikationswege festgelegt. Eine Zustimmung der Personalräte ist erforderlich, wenn mitbestimmungspflichtige Tatbestände berührt sind, in der Regel die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermöglichen (§ 88 Absatz 1 Nr. 32 HmbPersVG). Dies kann in der Praxis beispielsweise die Einführung einer verbindlichen Videokonferenz-Software, die Einrichtung einer Cloud oder der Bereitstellung von Dienst-Handys für alle oder bestimmte Gruppen von Beschäftigten betreffen, wenn sie von der Dienststellenleitung dazu genutzt werden können, Rückschlüsse auf das Nutzerverhalten und die Leistungen der Beschäftigten zu ziehen.

Ebenso können einschlägig sein: § 88 Absatz 1 Nr. 31 HmbPersVG („Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden“) und § 88 Absatz 1 Nr. 33 („Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs“).

 

Frage: Was kann der schulische Personalrat tun, wenn die Lehrkräfte Mehrarbeit leisten?

Antwort:

Mehrarbeit muss von ausdrücklich vom Dienstvorgesetzten angeordnet sein und unterliegt gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG der Mitbestimmung des zuständigen Personalrats. Es muss sich bei der Mehrarbeit allerdings um Unterricht handeln. Wenn das nicht der Fall ist, sollte der Schulpersonalrat darauf hinwirken, dass die Belastungen an der Schule gleichmäßig verteilt werden und auf die Einhaltung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit hinwirken.

Bislang ist der GEW kein Fall bekannt, in dem eine Schulleitung Mehrarbeit für die Durchführung des Unterrichts angeordnet hat. Dies kann sich bei Fortschreiten der Covid 19 – Pandemie und damit verbundener erhöhter Krankheitszahlen unter Lehrkräften ggf. ändern. Sollten Schulpersonalräte Mitbestimmungsvorlagen zur Anordnung von Mehrarbeit erhalten, empfiehlt die GEW, den Gesamtpersonalrat davon in Kenntnis zu setzen.

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7 Fragen zu Corona und Mitbestimmung: https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~7-Fragen-zu-Corona-und-Mitbestimmung~

Informationen zu Arbeitsrecht und Arbeitsschutz  im Zusammenhang mit Corona / Covid-19: https://www.bund-verlag.de/corona

 

- wird fortgeführt -