Die GEW begrüßt den jetzt veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Verfassungsbeschwerden des Landes Berlin und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zum Thema Arbeitsvorgang nicht zur Entscheidung anzunehmen.
GEW-Tarifexperte Daniel Merbitz forderte die Länder-Arbeitgeber auf, nun an den Verhandlungstisch zurückzukehren: „Die TdL hat mit Blick auf die angestrebte Verfassungsbeschwerde seit Jahren viele wichtige Tarifthemen blockiert. Jetzt dürfen sich die Länder-Arbeitgeber nicht länger wegducken. Es geht neben der Weiterentwicklung der Lehrkräfte-Entgeltordnung um dringende Fragen, die alle Beschäftigten betreffen. Dem Fachkräftemangel und der hohen Inflation muss zügig entgegengewirkt werden.“
Mit ihren Beschwerden richteten sich die öffentlichen Arbeitgeber gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Arbeitsvorgang. Dabei geht es um die tarifliche Eingruppierung der Beschäftigten und die zentrale Frage, wie kleinteilig Arbeitsvorgänge bei der Bewertung von Tätigkeiten betrachtet werden dürfen. Das BVerfG hat die Beschwerde der TdL nicht angenommen: Diese sei nicht beschwerdebefugt, weil sie nicht Partei des fachgerichtlichen Verfahrens war. Zudem hätte sie zuvor nicht alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, den Inhalt der umstrittenen tarifvertraglichen Regelung von den Fachgerichten klären zu lassen.Merbitz bewertete den Beschluss des BVerfG als Erfolg für die Gewerkschaften und die Tarifautonomie: „Das Bundesverfassungsgericht hat dem Versuch der Arbeitgeber, das Eingruppierungsrecht im öffentlichen Dienst zu torpedieren und die Tarifautonomie auszuhebeln, eine klare Absage erteilt. Die Länder-Arbeitgeber wollten eine der zentralen Säulen der Tarifarchitektur schleifen. Das ist ihnen nicht gelungen. Weder am Verhandlungstisch noch jetzt vor dem Verfassungsgericht. Eine schallende Ohrfeige aus Karlsruhe.“
Die Verfassungsbeschwerden richteten sich konkret gegen zwei Entscheidungen des BAG, in denen es um die korrekte Eingruppierung von Servicekräften an einem Amtsgericht ging. Das BAG war der Rechtsauffassung der Gewerkschaft ver.di gefolgt, nach der die Tätigkeiten in den Geschäftsstellen der Justizverwaltung ganzheitlich zu betrachten seien. Das Land Berlin und die TdL sahen sich in ihren Grundrechten verletzt, weil das BAG sich durch diese Auslegung des Tarifvertrags über die Tarifautonomie hinweggesetzt habe.