Im Tarifabschluss TV-L vom 29. November vereinbarten die Tarifparteien neben einer Tariferhöhung von 2,8 Prozent ab dem 1. Dezember 2022 die Zahlung einer Corona-Prämie in Höhe von 1.300 Euro. Es handelt sich dabei um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes. Aus diesem Grund ist die Corona-Sonderzahlung steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie bis Ende März 2022 ausgezahlt wird. Für die Kolleg*innen heißt das also netto wie brutto.
Die Prämie wird demnach in Hamburg an die Tarifbeschäftigten mit dem Märzgehalt Ende des Monats und für die aktiven Beamt*innen mit den März-Bezügen Anfang März gezahlt werden.
Wer bekommt die Prämie?
Es gilt für beide Statusgruppen eine Stichtagsregelung. Eine Corona-Sonderzahlung erhält, wer
- am 29. November 2021 unter den Geltungsbereich des TV-L bzw. des Hamburgischen Besoldungsgesetzes fiel
und
- in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bzw. auf Dienst- oder Anwärterbezüge hatte.
Diese Bedingungen gelten für Tarifbeschäftigte auch dann als erfüllt, wenn, sie z.B. in 2021 Krankengeld, oder Pflegeunterstützungsgeld sowie Leistungen nach Infektionsschutz- oder Mutterschutzgesetz erhalten haben.
Beamt*innen, die am 29. November 2021 ohne Dienstbezüge beurlaubt waren oder sich in Elternzeit befanden, erhalten ebenfalls eine Prämie, wenn sie zuvor im Jahr 2021 einen Anspruch auf Bezüge hatten.
Neben den Landesbeschäftigten erhalten auch die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst eine Prämienzahlung, wenn sie am Stichtag Anwärterbezüge erhielten.
Wer als Azubi, Studierende*r oder Praktikant*in unter einen Tarifvertrag mit Länderbezug fällt, erhält auch die Corona-Prämie. Das wird im Organisationsbereich der GEW allerdings nur wenige Mitglieder betreffen.
Wie hoch ist die Prämie?
Vollzeitbeschäftigte erhalten die volle Prämie von 1300 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die einmalige Sonderzahlung anteilig entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt.
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sowie weitere Beamt*innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst waren, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 650 Euro.
Wer ist nicht prämienberechtigt?
Im Tarifbereich sind dies in erster Linie Personen, die sich während des gesamten Jahres 2021 in Elternzeit befanden, weil hier kein Anspruch auf Entgelt bestand.
Im Beamtenbereich sind hier zuvorderst die Versorgungsempfänger*innen zu nennen. Hier muss man ehrlicherweise festhalten, dass auch die anderen Bundesländer diese Gruppe von der steuerfreien Einmalzahlung ausschließen. Der Gesetzgeber argumentiert, dass es sich bei er im Tarifabschluss vereinbarten Sonderzahlung um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes handelt, die den Beschäftigten „zum Dank und als Anerkennung für die außergewöhnlichen Leistungen“ gewährt werde. Sie diene daher nicht dem Ausgleich für allgemeine – auch pandemiebedingte – Mehrbelastungen oder gestiegene Lebenshaltungskosten.
Dass die Versorgungsempfänger*innen damit bei zeit- und wirkungsgleicher Übertragung des Tarifergebnisses 14 Leermonate ohne Bezügeerhöhung zu kompensieren haben, wird dabei außer Acht gelassen. Dies haben die Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum entsprechenden Gesetzesentwurf scharf kritisiert. Die Übertragung der anderen Bestandteile des Tarifergebnisses zum 1. Dezember 2022 wird in einem separaten Anpassungsgesetz nun zeitnah in 2022 erfolgen.
Die Gewerkschaften werden in dem kommenden Gesetzgebungsverfahren zur Übertragung des linearen Tarifabschlusses eine Einmalzahlung für die Versorgungsempfänger*innen einfordern. Diese würde zwar entsprechend dem individuell erworbenen Ruhegehaltssatz und in zu versteuernder Form erfolgen müssen, wäre jedoch ein deutliches Signal an die Versorgungsempfänger*innen, dass der Dienstherr ihre Lebensarbeitsleistung anerkennt und bereit ist, zur Kompensation der stark gestiegenen Lebenshaltungskosten einen Beitrag zu leisten.
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