Auch in der zweiten Verhandlungsrunde mit dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) über eine Gehaltserhöhung für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes (TVöD Bund und Kommunen) am 20./21. März haben die Arbeitgeber kein verhandlungsfähiges Angebot vorgelegt.
Die GEW fordert eine Erhöhung der Tabellenentgelte um einen Grundbetrag von 100 Euro sowie um 3,5 Prozent
Zur Durchsetzung dieser Forderung ruft die GEW ihre tarifbeschäftigten Mitglieder in den Einrichtungen der Elbkinder, Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH, ASB Sozialeinrichtungen,(Hamburg) GmbH - Abteilung Kinder und Jugend, Rudolf-Ballin-Stiftung e.V. und des Hamburger Schulverein von 1875 e.V. zu einem weiteren ganztägigen Warnstreik auf!
Die Kolleginnen und Kollegen dieser Betriebe, die als Kooperationspartner in der GBS oder GTS arbeiten, sind (zusätzlich) ab 13.00 Uhr zur Streikversammlung ins GEW-Curio-Haus, Rothenbaumchaussee 15 (nahe Dammtorbahnhof), eingeladen. Auch hier können sich GEW-Mitglieder und die, die es noch werden wollen, in die Streikgelderfassungslisten eintragen.
Warnstreik
am Donnerstag, den 27. März 2014 von 05:00 - 20:00 Uhr
Treffpunkt: 07:30 Uhr vor der AV-H (Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg)
Ort: Bei dem Neuen Krahn 2, 20457 Hamburg (U3 Rödingsmarkt oder Baumwall, U1 Messberg)
Ablauf: ab 7 Uhr sammeln, 7:30 Uhr Hauptkundgebung, danach Demo zum Hünerposten am Arno-Schmidt-Platz, Abschlusskundgebung zwischen 9.00 und 10.00 Uhr
Für GEW-Mitglieder erfolgt die Streikgelderfassung vor dem DGB-Haus am GEW-Mobil!
Das Streikrecht gilt für alle Beschäftigten der bestreikten Betriebe! Die Kollegin-nen und Kollegen können auch vor Ort noch Mitglied in der GEW werden!
Hinweise zum Streikrecht
Das Streikrecht ist ein Grundrecht!
In Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz ist das Recht festgelegt, „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ Vereinigungen zu bilden, die dann auch entsprechend aktiv werden können (sog. Koalitionsfreiheit). Das schließt Arbeitskämpfe ein. Das Streikrecht gilt selbstverständlich auch im öffentlichen Dienst.
GEW-Mitglieder erhalten Streikgeld!
Es ist beim zuständigen GEW-Landesverband zu beantragen. Voraussetzung ist, dass man sich in die Streikliste eingetragen hat. Ggf. ist der streikbedingte Gehaltsabzug nachzuweisen. Streikunterstützungen sind steuerfrei.
Keiner darf wegen der Streikteilnahme Nachteile erleiden!
Entsprechend § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf ein Arbeitgeber keinen Arbeitnehmer benachteiligen, weil dieser „in zulässiger Weise seine Rechte ausübt“. In jedem Tarifabschluss ist es zudem üblich, mit den Arbeitgebern eine sogenannte Maßregelungsklausel zu vereinbaren, nach der kein Beschäftigter Nachteile aufgrund seiner Streikteilnahme erleiden darf.
Wer streikt, arbeitet nicht!
Streikbedingte Arbeitsausfälle müssen nicht nachgearbeitet werden und dürfen nicht mit Überstunden oder Gleitzeitkonten verrechnet werden. Arbeitgeber und Vorgesetzte sind streikenden Arbeitnehmern gegenüber nicht weisungsbefugt. Notdienste dürfen nur mit der streikführenden Gewerkschaft vereinbart werden. Natürlich gibt es für die bestreikte Arbeitszeit auch kein Gehalt.
Das „Kleine Streik-ABC“ der GEW enthält weitere wichtige Informationen und Erläuterungen zum Thema Streikrecht und zum Umgang mit Streiks. Mitglieder können es bei ihrem Landesverband erhalten.
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