Das Hamburger Verwaltungsgericht hat am 7. Mai 2024 entschieden, vier Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation in den Jahren 2020 und 2021 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht wird nun über die amtsangemessene Alimentation der Hamburger Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2020 und 2021 entscheiden müssen. Weitere Verfahren werden voraussichtlich folgen.
Die Vorsitzende des DGB, Tanja Chawla, erklärt dazu: „Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist ein Warnsignal für den Senat. Zur Verfassungskonformität der Hamburger Besoldung und Versorgung sind zahlreiche Fragen offen, die nun von den Gerichten schrittweise aufgearbeitet werden. Allein der DGB-Rechtsschutz vertritt ca. 4.000 Verfahren vor dem Hamburger Verwaltungsgericht. Es rächt sich nun, dass der Senat in der Vergangenheit zu Lasten der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gespart hat. Für die Zukunft erwartet der DGB eine vorausschauende Politik. Die Verfassungskonformität der Besoldung und Versorgung muss nun nachhaltig gesichert werden. Zur Sicherung einer verfassungskonformen Besoldung hat der Senat 2022 eine Angleichungszulage eingeführt. Diese wird Ende 2025 das letzte Mal ausgezahlt werden. Der DGB erwartet konkret, dass die Angleichungszulage über das Jahr 2025 hinaus entfristet und in die Tabelle eingebaut wird.“
Aus den Vorlagebeschlüssen ergibt sich für die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg keine unmittelbare Folgewirkung. Über die Frage der Verfassungskonformität der Hamburger Beamtenbesoldung kann abschließend nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Dies wird absehbar mehrere Jahre dauern. Dem Bundesverfassungsgericht liegen bereits Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation der Hamburger Beamtinnen und Beamten für die Jahre 2011 bis 2019 vor. Auch hier ist aktuell der weitere Zeitplan offen.
Die Mitgliederinformation des DGB zur Entscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichtes fndet ihr im Anhang.
Foto: angelo luca iannaccone auf Pixabay
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Mitgliederinformation des DGB zur Entscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichtes | 322.73 KB |