Rückkehrer*innen aus Risikogebieten ist 14 Tage lang der Zutritt zu Schulen verboten!
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
noch rechtzeitig vor Ende der Ferien hat der Landesschulrat Herr Altenburg-Hack am Mittwoch, den 11.3. 2020 in einem Schreiben Anweisungen für die Schulen zum Umgang mit dem Corona-Virus herausgegeben. Die GEW begrüßt dies und informiert euch hiermit über die wichtigsten Inhalte des Schreibens, das aktuell nur online über eduport (Stand Mittwoch 11.3.,17.47 Uhr) und im BSB-newsletter einsehbar ist.
Wer nicht über einen Zugang verfügt, kann die Informationen in den kommenden Tagen auch über die Internetseite der BSB als Download erhalten. Dort werden auch FAQs mit dem Schwerpunkt „Schulen und Prävention“ eingestellt. Geplant ist ebenfalls, dass dort auch in andere Sprachen übersetzte Fassungen des Schreibens zum Download bereit stehen.
Wichtigste Informationen:
- Rückkehrer*innen aus Risikogebieten ist 14 Tage lang der Zutritt zu Schulen verboten. Dies gilt sowohl für Schüler*innen als auch für die Beschäftigten, inklusive Ganztag / GBS; ReBBZ und JMS. Zu den Risikogebieten nach Definition des Robert-Koch-Instituts zählen mit Stand 10.03.2020 ganz Italien, Iran, China (Provinz Hubei inkl. Stadt Wuhan) und Südkorea (Provinz Gyeongsangbuk-do). Zu beachten ist dabei, dass sich die Corona-Infektionslage entwickelt und deshalb sich auch die Definition der Risikogebiete verändert hat und weiter verändern wird (siehe auch www.rki.de).
- Für Lehrkräfte, die aus Risikogebieten zurückkehren und die in der häuslichen Isolation keine Krankheitssymptome zeigen, besteht die Möglichkeit in Abstimmung mit der Schulleitung und bei Bestehen eines dienstlichen Interesses vier bis sechs Tage nach Verlassen des Risikogebietes einen Corona-Test durchführen zu lassen. Fällt dieser negativ aus, kann die Tätigkeit an Schule wieder aufgenommen werden.
- Im März und April sind alle schulischen Veranstaltungen wie Feiern, Sportfeste, Konzerte oder Theaterstücke mit mehr als 30 Teilnehmenden abzusagen. Lehrerkonferenzen können weiterhin stattfinden. Es ist jedoch zu prüfen, ob und wie die Zahl der Konferenzen sowie die Zahl der Teilnehmenden reduziert werden kann.
- Klassenfahrten und Schüleraustausche in Risikogebiete sind bis einschließlich 30.4.2020 verboten
- die einschlägig bekannten Hygienevorschriften sind genau zu beachten
Ansprechpartner für alle Schulbeschäftigten sind nach Auskunft der BSB die jeweiligen Schulleitungen. Sie werden vermutlich Ende der Woche in einem gesonderten Schreiben mit Informationen zum weiteren Vorgehen informiert.
Seitens der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) werden parallel zu diesem Schreiben FAQs mit dem Schwerpunkt „Schulen und Prävention“ unter www.hamburg.de/bsb/ eingestellt und laufend entsprechend der Fragen aus Schulen ergänzt.
Allgemeine Informationen der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) zum Umgang mit dem Corona-Virus in Hamburg sind auf www.hamburg.de/coronavirus zu finden.
Die GEW wird zügig nach dem Schulstart beraten und unsere Mitglieder darüber informieren wie wir in Anbetracht der aktuellen Situation mit GEW-Veranstaltungen im März und April verfahren.
Das neuartige Coronavirus breitet sich aus. Vereinzelt wurden bereits Kitas und Schulen in Deutschland für mehrere Tage geschlossen.
Darf ich selbst zu Hause bleiben, wenn ich keine Betreuungsmöglichkeit für meine Kinder habe?
Wenn die Behörden Schulen und Kindertagesstätten aufgrund der Virusgefahr schließen, ist dies für arbeitende Eltern natürlich ein Problem, weil ihre Kinder dann unter Umständen unbeaufsichtigt sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Eltern ihrerseits der Arbeit fernbleiben können.
Auch ein Anspruch auf "Kind-krank" besteht nicht, sofern das Kind nicht selbst erkrankt ist. Natürlich können Beschäftigte versuchen, kurzfristig Urlaub oder Überstunden abzubauen. Eine kurzfristig anfallende Kinderbetreuung ist auf jeden Fall ein guter Grund für Urlaub oder Überstundenabbau, sodass der Arbeitgeber die Freistellung nicht ohne weiteres ablehnen kann, sondern dringende betriebliche Gründe einwenden muss.
Beschäftigten mit Kindern, die aufgrund einer Epidemie keine Betreuung haben, bleibt letztlich nur, die Situation offen mit dem Arbeitgeber zu besprechen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Notfalls kann ein Eilverfahren vor Gericht angestrengt werden.
Zur Quarantäne
Werden Arbeitnehmer aufgrund eines Ansteckungsverdachtes unter Quarantäne gestellt (sind also nicht erkrankt), erhalten sie weiter Zahlungen. Entweder wird das Entgelt direkt durch den Arbeitgeber nach § 616 BGB weitergezahlt. Die Rechtsprechung geht bei einem Anspruch nach § 616 BGB davon aus, dass dieser für 6 Wochen besteht
Wenn § 616 BGB nicht zur Anwendung kommt (etwa weil er durch Tarifvertrag ausgeschlossen ist) gibt es eine Erstattung des Verdienstausfalls nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG). Der Anspruch nach § 56 IfSG besteht ebenfalls für 6 Wochen in Höhe des Verdienstausfalles, danach in Höhe des Krankengeldanspruches. Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber gezahlt, der eine Erstattung bei der zuständigen Behörde beantragen kann.
Erkranken Arbeitnehmer während der Quarantäne tatsächlich, greifen die Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle.
Bleiben Beamte aufgrund einer angeordneten Quarantäne dem Dienst fern, bleibt der Anspruch auf Besoldung erhalten.
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