Behinderten- und Sozialverbände, Vereine betroffener Eltern, Kinderschutzbund, Lehrer- und Schulleitungsverbände und viele andere Organisationen sind empört. Sie schreiben in ihrem Aufruf:
„Vor zehn Jahren wurde die UN-Konvention für die Rechte der Menschen mit Behinderung beschlossen. Trotzdem werden die Eltern von Kindern mit Behinderung in Hamburg bzgl. des Rechts auf Schulwahl massiv diskriminiert. Während nur 5,5% aller Kinder ihre Wunschschule in Klasse eins und fünf nicht erhalten, sind es bei Kindern mit Behinderung 31%, d.h. fast sechsmal so viele.“
Diskriminierende Verordnungen und rechtswidrige Entscheidungen
„Diese Diskriminierung beruht zum einen auf den behördlichen Verordnungen. Zum anderen gibt es viele rechtswidrige Entscheidungen der Schulbehörde, die gegen das Hamburger Schulgesetz, die entsprechende behördliche Richtlinie und Handreichung sowie gegen einen Beschluss des Hamburger Oberverwaltungsgerichts verstoßen.“
Die Forderungen an den Schulsenator
- Der Ablehnungsbescheid der Behörde muss eine auf das betreffende Kind bezogene Begründung enthalten, warum die gewünschte Schule für die „hinreichende Förderung und Betreuung“dieses Kindes nicht geeignet ist. Nur so können die Eltern einen substanziellen Widerspruch formulieren, um ihr Recht zu wahren.
- Schwerpunktschulen für Kinder mit Behinderung müssen – wie bis 2017 üblich – pro Klasse nicht nur zwei sondern bis zu vier Kinder mit einer Behinderung aufnehmen können.
- Die Aufnahme in eine Nicht-Schwerpunktschulen soll zukünftig immer dann möglich sein, wenn diese Schule geeignet ist, eine „hinreichende Förderung und Betreuung“ für das betreffende Kind zu gewährleisten.
- Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 31.8.17 wird von der Schulbehörde konsequent umgesetzt. Der Beschluss besagt: Nur wenn die Mehrkosten der Schulweghilfe zur Erstwunschschule unverhältnismäßig hoch sind, kann dies ein Ablehnungsgrund sein. Wenn die Eltern auf eine Schulbusbeförderung verzichten, entfällt dieser Ablehnungsgrund regelmäßig. Bei Schulbusbeförderung entstehen unverhältnismäßige Mehrkosten nur bei erheblich längeren Schulwegen.
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