Coronavirus: Fragen und Antworten für Beschäftigte an den Schulen

17. März 2020Von: WebredaktionThema: Schule

Das Coronavirus breitet sich weiter aus. Flächendeckend wurden bereits Kitas und Schulen in Deutschland geschlossen. Die GEW Hamburg informiert und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen - hier für Beschäftigte an den Schulen.

Bitte beachtet:  Derzeit erreicht uns schon eine Fülle von Fragen zu Corona. Wir werden es möglicherweise nicht schaffen, diese Fragen alle sofort und individuell zu beantworten. Daher werden wir die Fragen bündeln, hier veröffentlichen, und alle paar Tage einen aktuellen Newsletter heraus geben, in dem wir einerseits wichtige staatliche Informationen zu den Bildungsbereichen veröffentlichen und andererseits diese als GEW kommentieren und zu Fragen Stellung nehmen.

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Frage: Sind Auslandsreisen in den Ferien erlaubt? (update 16.6.20)

Antwort:

Am Mit der Achten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (http://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2362.pdf), die am 16. Juni 2020 in Kraft getreten ist, wurden die Quarantäneregelungen für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland erneut geändert und der aktuellen Pandemiesituation angepasst. Reisen, insbesondere ins europäische Ausland sind danach in den Sommerferien leichter möglich. Zu beachten ist dabei, dass die Bestimmungen der Reiseländer z.T. abweichende Regelungen beinhalten, über die man sich vor Antritt der Reise dringend informieren sollte.

Nunmehr gilt die Auflage, sich nach einer Rückreise aus dem Ausland in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben, nur noch für den vorherigen Aufenthalt in einem Risikogebiet. Dies gilt für alle Auslandsreisen, unabhängig davon ob die Rückreise aus der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, Großbritannien und Nordirland stattfindet oder aber einem Drittstaat. Es ist deshalb  unbedingt geboten, sich vor einer Auslandsreise überetwaige Risikogebiete in den Reiseländern zu informieren.

Für die Beschäftigten der Freien und  Hansestadt Hamburg (FHH) hat das Personalamt  in einem aktuellen Rundschreiben diese und weitere wichtige Informationen zur erneuten Änderung der Quarantäneregelungen für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland zusammengestellt, deren Inhalt in Kürze den Schulbeschäftigten auf dem Dienstweg zugehen wird.

Das Wichtigste:

  • Grundsätzlich sind die Beschäftigten der FHH verpflichtet, sich sowohl vor, als auch nach einem Auslandsaufenthalt über das Erfordernis einer häuslichen Quarantäne zu informieren, ggf. unter Hinzuziehung des zuständigen Gesundheitsamtes.
  • Das Auswärtige Amt warnt aktuell (Stand 16.6.) vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in Drittstaaten außerhalb des EU/Schengen-Gebietes (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762).
  • Die 5-Tage-Regelung zur Dauer des Auslandsaufenthaltes in ein einem Risikogebiet, die eine Quarantäne auslöst, besteht nicht mehr. Nunmehr reicht es hierfür, dass die Personen „sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet“ aufgehalten haben. Sie sind dann - wie bislang auch - grundsätzlich verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben und das für sie zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
  • Die Quarantänebestimmungen für Beschäftigte der FHH, die ihren Wohnort in einem anderen Bundesland haben, können  eine andere Regelung vorsehen. Hier sollten sich die Betreffenden nach den für ihr Bundesland geltenden Regelungen erkundigen.
  • Beschäftigte, die sich „sehenden Auges“ in eine Situation begeben, in der sie den Dienst nicht rechtzeitig antreten können, bleiben personalrechtlich zunächst grundsätzlich unentschuldigt dem Dienst fern. Sofern im Einzelfall einvernehmliche Lösungen nicht möglich sind, müssen Beschäftigte in dieser Situation mit den entsprechenden arbeits- und dienstrechtlichen Maßnahmen rechnen. Ein Fernbleiben von der Arbeit aufgrund einer 14-tägigen Quarantäne nach einem Auslandsurlaub stellt nach herrschender Rechtsauffassung eine Dienstpflichtverletzung (vgl. § 67 HmbBG) dar.
  • Sofern Beschäftigte eine Auslandsreise in ein Land antreten wollen, das am Tag der Anreise vom RKI nicht als Risikogebiet eingestuft ist, muss eine sich anschließende häusliche Quarantäne bei der Reise-/Urlaubsplanung nicht von den Beschäftigten eingeplant werden. Verschlechtern sich die Bedingungen im Reiseland bzw. den Ländern, die bereist wurden, bis zum Tag der Rückkehr in einer Weise, dass die Voraussetzungen für eine Quarantäne gegeben sind, ergehen gemäß Personalamtsrundschreiben grundsätzlich keine weitergehenden dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen. Die Betreffenden können während der Quarantäne Tätigkeiten im Homeoffice ausüben und müssen ggf. Urlaub bzw. Freizeitausgleich in Anspruch nehmen (sofern es in der Schule z.B. für PTF-Kolleg*innen möglich ist).

Da sich die Rechtslage beständig ändern kann, empfiehlt die GEW Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die für den Sommer eine Auslandsreise planen, sich über die jeweils geltende Rechtslage zu informieren (https://www.hamburg.de/coronavirus/).

 

Frage: Ich habe mich nach Wiederaufnahme meiner Unterrichtstätigkeit mit Covid 19 infiziert. Ist das eigentlich eine Berufskrankheit?

Antwort:

Da bislang ungeklärt ist, inwieweit eine Erkrankung mit Covid 19 ggf. Langzeitschäden verursacht  ist die Frage berechtigt, ob die Beschäftigten ggf. Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Tarifbeschäftigte) bzw. der gesetzlichen Regelungen zum Dienstunfallschutz  (Beamt*innen) haben.

Gleiches gilt für den Fall von Ansprüchen Angehöriger im Fall des Ablebens eines an Covid 19 erkrankten Beschäftigten der Hansestadt.

Sowohl für Beamt*innen als auch für Tarifbeschäftigte ist grundsätzlich notwendig, dass die Infektion mit Covid 19 während der Arbeit in Ausübung des Dienstes stattfand. In der Praxis stellt damit der notwendige eindeutige Nachweis der Kausalität der Infektion mit der Berufstätigkeit eine erste große Hürde für einen Leistungsanspruch dar. Gerade vor dem Hintergrund des langen Inkubationszeitraums des Coronavirus von 5 bis 14 Tagen wird dieser Nachweis nur in wenigen außergewöhnlichen Konstellationen möglich sein.

Für die Tarifbeschäftigten ist die Unfallkasse Nord der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie vertritt die Haltung, dass es sich bei einer Covid-19-Erkrankung im Regelfall nicht um einen Arbeitsunfall handelt, weil eine Infektion mit diesem Erreger eine Allgemeingefahr darstelle. Ein konkreter Zusammenhang von Infektion und Berufsausübung müsste im Einzelfall nachgewiesen werden – in der Praxis sehr schwierig.

Ansprechpartner ist für die Beamt*innen das Personalamt, da ihr Dienstunfallschutz im Hamburgischen Beamtengesetz geregelt ist. Das Personalamt folgt der restriktiven Haltung, wie sie für die Tarifbeschäftigten beschrieben ist. Diese wird von DGB und GEW scharf kritisiert. Wir fordern die großzügige Anerkennung einer Infektion mit dem Coronavirus als Dienstunfall, der entsprechend in der Personalakte vermerkt wird. Im Falle langfristiger Schädigungen oder gar des Todes durch die Erkrankung würde dies für die Betroffenen und ihre Angehörigen ein deutlich höheres Maß an Sicherheit bedeuten.

Für beide Statusgruppen hat das Personalamt bereits am 17. April Informationen zu einem möglichen Unfallschutz bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 veröffentlicht (siehe pdf-Datei).

 

Frage: Wie sieht es mit meinem Sabbatjahr aus?

Antwort:

Im Zuge der Corona-Pandemie ist es für viele Kollegen schwierig, die Freistellungsphase im Sabbatmodell wie geplant zu nutzen. Das Personalamt hat nun Informationen dazu herausgegeben, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der Vereinbarung erzielt werden kann.

Das  wichtigste vorab: es gibt leider keinen Anspruch auf eine Änderung der einmal getroffenen Vereinbarung. Diese ist grundsätzlich bindend. Die Behörde kann sich aber jederzeit mit den betroffenen Kollegen auf eine Änderung einigen. Dabei kommt vor allem eine Unterbrechung in Frage: Das bedeutet, dass die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung pausiert und der Kollege seine Beschäftigung im Umfang vor der Vereinbarung des Sabbatmodells wieder aufnimmt. Das Modell wird dann später wieder aufgenommen und weitergeführt.

Eine Verschiebung der Freistellungsphase ist ebenfalls möglich, allerdings nicht über das Ende des vereinbarten Zeitraumes hinaus.

Schließlich ist auch ein Abbruch möglich, allerdings nur dann, wenn keine der anderen Möglichkeiten in Betracht kommt. Bei einem Abbruch wird das Modell beendet und das angesparte Guthaben ausgezahlt. Da die Summe auf einmal ausgezahlt wird, kann das zu steuerlichen Nachteilen führen.

Es eröffnet sich dann allerdings die Möglichkeit, ein neues Sabbatjahrmodells mit verkürzten Laufzeiten, dass durch die Rückzahlung des Guthabens mitfinanziert werden kann.

In welchen Fällen ist eine solche Änderung möglich? Wichtig ist, dass dienstliche Gründe dem Wunsch nicht entgegenstehen oder ihn sogar – bei einer vorzeitigen Rückkehr – erforderlich machen. Das bedeutet auch, dass ein sinnvoller Einsatz des Kollegen möglich sein muss. Wer aus gesundheitlichen Gründen auf das Home-Office angewiesen ist und dort nicht seine volle Arbeitsleistung erbringen kann, wird in der Regel keinen Erfolg mit einem Antrag auf Unterbrechung oder Abbruch des Sabbatmodells haben.

Wie muss ich vorgehen? Wer eine Unterbrechung oder einen Abbruch des Sabbatmodells beantragen möchte, muss einen entsprechenden Antrag über den Schulleiter bei der Sachbearbeiterin stellen.

Frage: Ich gehöre zwar keiner Risikogruppe an, habe aber Angst, mich mit Covid 19 zu infizieren, wenn ich bei Öffnung der Schulen jetzt wieder unterrichten muss. Was kann ich tun?

Antwort:

Angst vor Ansteckung ist kein ausreichender Grund, die Arbeit zu verweigern. Hiervon rät die GEW dringend ab.

Bei gesundheitlichen Problemen sollte Rücksprache mit dem Hausarzt gehalten werden und mit der Schulleitung und ggf. mit Unterstützung durch den schulischen Personalrat eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Sollten Beschäftigte berechtigte Bedenken haben, dass die schulischen Maßnahmen ausreichend sind, Ansteckungen zu vermeiden, die Rahmenbedingungen vor Ort also nicht den Anforderungen des Musterhygieneplans der BSB bzw. den Empfehlungen des RKI entsprechen, sollten sich Betroffene dringend an den schulischen Personalrat wenden. Sie können sich natürlich auch selbst auf dem Dienstweg an die zuständige Schulaufsicht wenden.

(link Musterhygieneplan der BSB: https://li.hamburg.de/contentblob/13871620/e5738fbadca90bcd498fb378241c2d9f/data/hygieneplan-corona.pdf)

Erhalten Beamte eine Weisung, die sie für rechtwidrig halten, gibt es die Möglichkeit der Remonstration. Eine Remonstration ist die Geltendmachung von Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen.

Ordnet z.B. eine Schulleitung wg. der beengten räumlichen Situation an einer Schule an, bei Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts die Mindestabstände zwischen den Schülerarbeitsplätzen auf 1,3m pro Klassenraum zu reduzieren, ist die Weisung an eine verbeamtete Lehrkraft, in dieser Lerngruppe zu unterrichten, rechtswidrig. Die Weisung verstößt gegen die Bestimmungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und der / die Beamte hat das Recht zu remonstrieren.

Dazu wird die Remonstration gegenüber dem Dienstvorgesetzten, also der Schulleitung, geltend gemacht. Hält die Schulleitung die Anordnung aufrecht, haben Beamte sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte bzw. den nächsthöheren Vorgesetzten, also die Schulaufsicht, zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamt*innen sie ausführen. Die Remonstration hat also zunächst einmal aufschiebende Wirkung.

Ob Arbeitnehmer*innen die Ausführung einer rechtswidrigen Weisung verweigern dürfen, ist juristisch umstritten. Da eine Weigerung zu ernsthaften arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann, empfiehlt die GEW den Betroffenen, sich ggf. rechtlich beraten zu lassen.

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Frage: Müssen Lehrkräfte Lernmaterialien an die SuS elektronisch übermitteln? Können Sie auch Post oder Elternabholung nutzen?

Antwort:

Unseres Wissens gibt es hier noch keine Regelung. Es liegt aber im Weisungsrecht des Dienstherren, die Art der Übermittlung anzuordnen. Wenn die datenschutzrechtlichen Vorgaben beachtet werden, können die Kollegen dazu verpflichtet werden. Ein weiteres Problem kann die Nutzung privater Endgeräte sein. Unserer Ansicht nach darf der Arbeitgeber das ohne entsprechende vertragliche Regelung nicht anweisen.

 

Frage: Ich habe einen Fristvertrag als Lehrer. Was mache ich, wenn mein Vertrag ausläuft?

Antwort:

Hier ergeben sich durch die Coronakrise keine rechtlichen Besonderheiten. Ob eine Befristung unzulässig ist, ist individuell zu prüfen. GEW-Mitglieder können sich hierfür an die GEW-Rechtsberatung wenden. Es gibt nach Ende des Arbeitsvertrages keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

 

Frage: Droht den Schulbeschäftigten Kurzarbeit?

Antwort:

Es gilt Ruhe bewahren: Der TV-L kennt keine Kurzarbeit. Bislang gibt es nach Kenntnis der GEW keine Pläne zur Ermöglichung von Kurzarbeit für Landesbeschäftigte im öffentlichen Dienst.

 

Frage: Ich bin als Schulbegleitung bei einem Träger angestellt. Muss ich befürchten, nun kein Gehalt mehr zu bekommen?

Antwort:

Im Allgemeinen hat der Arbeitgeber den Lohn weiterzuzahlen. Es kann aber in Tarifverträgen oder in Arbeitsverträgen ein Ausschluss der Zahlungspflicht vereinbart werden. Da aber der Arbeitgeber sein wirtschaftliches Risiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf, wird ein Ausschluss im Arbeitsvertrag im Regelfall unwirksam sein. Das ist ggf. individuell zu prüfen. GEW-Mitglieder können sich hierfür an die GEW-Rechtsberatung wenden.

Ob die Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen können, ist derzeit noch unklar. Dies hängt davon ab, ob die Finanzierung der Träger der Schulbegleitung durch die Stadt weiterhin erfolgt.

Frage: Darf meine Schulleitung kontrollieren, wie ich als Lehrkraft im Homeoffice arbeite?

Antwort:

Lehrerinnen und Lehrer sind momentan ganz normal im Dienst. Nur die Umstände, unter denen dieser Dienst geleistet wird, sind etwas ungewöhnlich. Das bedeutet, dass auch die normale Dienst- bzw. Arbeitsverpflichtung weiter gilt. Der Dienstherr bzw. Arbeitgeber darf auch überprüfen, dass und was in dieser Zeit gearbeitet wird. Es kann also nicht schaden, wenn Kolleg*innen sich Notizen darüber machen, wann sie was im Homeoffice gearbeitet haben.

 

Frage: Wie steht es um den Datenschutz, wenn ich digitale Kommunikations- bzw. Lernangebote für meine Schülerinnen und Schüler bereitstelle?

Antwort:

Die Entscheidung darüber, ob und welche alternativen digitalen Lernangebote externer Anbieter die Schulen nutzen, wird mit Hinweis auf die selbstverantwortete Schule den Schulleitungen überlassen. Die GEW rät Lehrerinnen und Lehrern, digitale Kommunikations- bzw. Lernangebote nur in Rücksprache mit der Schulleitung zu nutzen, um sich datenschutzrechtlich abzusichern.

Über die Stabsstelle Digitalisierung in der BSB werden regelmäßig Hinweise zum Einsatz digitaler Medien im Fernunterreicht verfasst, die über die Schulleitungen allen Lehrkräften zugehen sollten. Die Newsletter „Digital macht Schule“ sind unter https://digitalmachtschule.de/?page_id=12  online und enthalten auch datenschutzrechtliche Stellungnahmen der BSB.

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte (HmbBfDI) sieht die Nutzung von kommerziellen Kommunikationsplattformen für schulische Zwecke unter datenschutzrechtlichen Aspekten grundsätzlich kritisch und geht davon aus, dass an den Hamburger Schulen das datenschutzkonforme Portal EduPort genutzt wird. Er regt an – auch unter dem Aspekt der Teilhabegerechtigkeit – den Postversand von Unterrichtsmaterial in Erwägung zu ziehen. Näheres zur Umsetzung des Datenschutzes im Bildungswesen findet man in den FAQs des HmbBfDI vom 27.3.20, Seiten 7-8 https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/Corona-FAQ.pdf .

 

Frage: Bin ich rechtlich haftbar zu machen, wenn die Kontakt- bzw. Lernmedien dem Datenschutz nicht entsprechen?

Antwort:

Die Schulleitung ist verantwortlich für den Datenschutz an der Schule. Solange die Schulleitung über den Einsatz der digitalen Kommunikations- und Lernangebote entscheidet, hat die einzelne Lehrkraft keine Haftung oder Inregressnahme zu befürchten.

Die GEW empfiehlt insbesondere den Schulleitungen, bei der Nutzung digitaler Kommunikationssysteme und Lernangebote auf solche Systeme zurückzugreifen, die bereits im behördlichen Zusammenhang genehmigt wurden bzw. von der Behörde betrieben werden.

Die GEW sieht die Schulbehörde in der Verantwortung, auch die Schulleitungen vor Haftung zu schützen. Diese versicherte auf Nachfrage der GEW, dass auch hier gelte, dass die Arbeitgeberhaftung  greife, es sei denn, es läge ein erkennbar grob fahrlässiges Verhalten vor.

GEW-Mitglied sind über ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft berufshaftpflichtversichert. Die Versicherung kommt auch für Schäden auf, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

 

Frage: Ich arbeite als Honorarkraft im Ganztag an einer Schule. Wie ist meine Situation?

Antwort:

Die Schulbehörde hat in einem Schreiben am 27.3. die Schulleitungen über den Umgang mit bestehenden Honorarverträgen beispielsweise im Rahmen der Lernförderung oder der Nachmittagsbetreuung an den einzelnen Schulen informiert. Danach „ruhen“ seit dem 1. April diese Verträge, es sei denn, die vereinbarte Leistung könne im Rahmen der Notbetreuung geleistet werden.

Die Schulbehörde weist ferner auf die Möglichkeit hin, dass Schulleitungen ab dem 1. April für die Zeit des Aussetzens des regulären Unterrichts neue Honorarverträge abschließen können, die z.B. im Rahmen der Notbetreuung bzw. der Unterstützung der Unterrichtsversorgung der Schüler*innen Zuhause dienen können. In ihrem aktuellen Newsletter (Stand 9. April) zeigt die BSB hierzu einige Beispiele auf, wie Schulen diese Möglichkeit kreativ nutzen:  https://www.bsb-hamburg.de/index.php?id=377#c6533

Honorarkräfte, die diesbezüglich Anregungen haben und bislang noch keinen erneuten Vertrag mit „ihrer“ Schule abgeschlossen haben, empfiehlt die GEW deshalb, selbst aktiv zu werden und der Schulleitung eigene Ideen für einen möglichen Einsatz vorzustellen. Sollte es hierbei Schwierigkeiten geben, haben auch Honorarkräfte das Recht, den schulischen Personalrat um Unterstützung zu bitten.

Existenzgefährdeten Honorarkräften, für die ab dem 1. April kein alternativer Einsatz an der Schule möglich ist, ist dringend zu raten, einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach SGB II zu stellen bzw. zu prüfen, ob andere finanzieller Soforthilfen von Bund und dem Land für sie in Betracht kommen.

Eine Übersicht möglicher finanzieller Soforthilfen findet man auf der Seite der Handelskammer Hamburg unter https://www.hk24.de/produktmarken/startseite-alt/coronavirus/finanzielle-soforthilfen-4737170

 

Frage: Unsere Schulleitung plant eine schulinterne Fortbildung / eine Konferenz mit Präsenzpflicht. Ist das erlaubt?

Antwort:

Bislang gibt hierzu leider keine eindeutige Rechtslage. Generell herrscht bundesweit eine Kontaktsperre. Arbeitskontakte sind aber weiter erlaubt. Hamburg hat zwar die Schulen geschlossen, Aussagen zu Konferenzen bzw. Fortbildungen finden sich in der Allgemeinverfügung nicht (https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/13760808/2020-03-26-allgemeinverfuegung-befristete-schliessung-schulen/).

Aus den FAQs der BSB ergibt sich zwar, dass auch die Schulbeschäftigten soweit wie möglich zu Hause bleiben sollen. Auf Nachfrage der GEW (Stand 2. April 20) stellt die Schulbehörde nun klar, dass dringend notwendige Konferenzen mit deutlich reduzierter Personenzahl bzw. unter Nutzung von technischen Möglichkeiten (Telefon- bzw. Videokonferenz) durchgeführt werden können. Die nachfolgenden Verhaltensregeln müssen dabei dringend beachtet werden:

• keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln,

• ein bis zwei Meter Abstand zu anderen Menschen halten,

• regelmäßiges und sorgfältiges Händewaschen,

• Handtücher und Stifte werden nicht gemeinsam genutzt.

Der Landesschulrat weist in seiner Antwort auf unsere Anfrage darauf hin, dass beim Umgang mit Personen, die einer Risikogruppe angehören, die Vorgaben der Gesundheitsbehörde bzw. des Robert-Koch-Instituts in besonderer Weise zu beachten seien.

Bevor eine Schulleitung in Betracht zieht, eine Konferenz oder Fortbildung mit Präsenzpflicht durchzuführen, sollte sie prüfen,

  • ob sie dringend erforderlich ist
  • ob die Präsenz notwendig ist
  • falls ja, ob die Zahl der Teilnehmenden reduziert werden kann, ggf. mittels Telefon- bzw. Videokonferenzteilnahme

In jedem Fall muss bei der Durchführung einer Konferenz / Fortbildung auf die Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen geachtet werden.

Zweifeln Kolleg*innen an der Rechtmäßigkeit einer angeordneten Präsenzveranstaltung, empfiehlt die GEW, dass sie den schulischen Personalrat informieren. Dieser kann sich zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Anweisung der Schulleitung direkt an die zuständige Schulaufsicht wenden. Wollen Kolleg*innen sich selbst an die Schulaufsicht wenden, haben sie den Dienstweg einzuhalten.

 

Frage: Welche Vorkehrungen will die BSB treffen, um der Infektionsgefahr bei der Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen zu begegnen?

Antwort:

Laut Information der Schulbehörde vom 3. April 2020, haben die Reinigungsunternehmen während der Schulschließungen die Schulen bereits grundgereinigt. Zum Beginn der Prüfungen seien die Waschräume in den Schulen gereinigt und die Seifen- sowie Papierhandtücherspender gefüllt. Sichergestellt werden soll auch, dass die Räume, die an den weiterführenden Schulen für Prüfungen genutzt werden, bei Prüfungsbeginn gründlich gereinigt worden sind. Hier werde auch Handdesinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

Die Schulleitungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsplätze der Schülerinnen und Schüler in zwei Meter Abstand aufgebaut werden  und nicht mehr als zehn Schülerinnen und Schüler pro Raum ihre Prüfung ablegen.

Die aufsichtführenden Lehrkräfte sollen die regelmäßige Lüftung der Prüfungsräume sicherstellen.

Unbekannt ist der GEW bislang (Stand 7.4.20), ob bzw. inwieweit Mundschutz und Handschuhe zur Verfügung gestellt werden und welche besonderen Vorkehrungen ggf. in speziellen Prüfungsformaten getroffen werden.

 

Frage: Mit der Wiederöffnung der Schulen arbeite ich als Lehrkraft noch mehr als bisher. Wie ist die Rechtslage in Bezug auf Mehrarbeit?

Antwort:

Lehrkräfte (Beamte nach § 61 HmbBG, Angestellte nach den §§ 44 TVL, 61 HmbBG) sind grundsätzlich verpflichtet, ohne Entschädigung aus dringenden dienstlichen Gründen Mehrarbeit zu leisten, wenn sich diese auf Ausnahmefälle beschränkt (§ 61 Abs. 3 HmbBG). Die Mehrarbeit muss ausdrücklich angeordnet sein und unterliegt der Mitbestimmung des zuständigen Personalrats.

Wenn die Mehrarbeit bei Vollzeitkräften 5 Stunden im Monat überschreitet, ist innerhalb eines Jahres ein Freizeitausgleich vorzunehmen. Ist das nicht möglich, wird die Mehrarbeit ausgezahlt. Bei Lehrkräften ist allerdings Voraussetzung für eine Auszahlung, dass es sich bei der Mehrarbeit um Unterricht handelt. Für Teilzeitkräfte beträgt die Grenze 1/8 ihrer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat (also 1/8 von x% von 40 Stunden).

In der derzeitigen Krise sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Mehrarbeit gegeben. Im Rahmen der Fürsorgepflicht muss versucht werden, Mehrarbeit zu vermeiden. Ist sie aber unumgänglich, kann sie auch über 5 Stunden im Monat hinaus angeordnet werden.

Nach der Arbeitszeitverordnung für Beamte soll die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, die tägliche 10 Stunden nicht überschreiten. Davon sind im Einzelfall Ausnahmen zulässig, zwingend ist aber, dass innerhalb eines 4-Monats-Zeitraumes ein Durchschnitt von 48 Stunden nicht überschritten wird. Für Angestellte beträgt der Zeitraum 6 Monate oder 24 Wochen.

Nach gängiger Rechtsprechung muss die regelmäßige Arbeitszeit von Lehrkräften auskömmlich sein. Dies heißt konkret, dass auch während der aktuellen Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Krise der Grundsatz gilt, dass die Lehrkräfte selbst entscheiden müssen, was sie weglassen, um nicht länger zu arbeiten als von der Arbeitszeitverordnung vorgesehen. 

Die GEW geht trotz dieser Rechtslage davon aus, dass mit Neustart des Präsenzunterrichtes viele Lehrkräfte mehr als sonst arbeiten, da sie neben der Vorbereitung und Durchführung Präsenzunterrichts für jeweils mindestens zwei Lerngruppen pro Präsenzklasse auch den Fernunterricht für Schüler*innen aus Risikogruppen und in den „Digitalklassen“ gestalten.

Die GEW fordert deshalb dringend eine Entlastung der Lehrkräfte.

Mitglieder der GEW können sich zur Prüfung der Rechtslage an die GEW-Rechtsberatung wenden, wenn sie eine deutliche Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit feststellen.

Was tun, wenn Mehrarbeit entsteht?

Der PR ist in der Mitbestimmung, wenn es sich bei der Mehrarbeit um Unterricht handelt. Auch wenn das nicht der Fall ist, sollte er darauf hinwirken, dass die Belastungen gleichmäßig verteilt werden und auf die Einhaltung der Höchstgrenzen hinwirken. Mitglieder der GEW können sich bei deutlicher Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ggf. an die Rechtsberatung wenden.

- wird fortgeführt -

 

Fragen zum Notdienst

Frage: Gibt es Regelungen für den Einsatz von Lehrkräften und PTF in der Notbetreuung an den allgemeinbildenden Schulen?
Antwort:

Ja. Am 30. März 2020 hat der Landesschulrat alle Schulleitungen Empfehlungen für den Personaleinsatz in der Notbetreuung versandt.
Danach soll die Schulleitung für ihre Entscheidung zur Auswahl der Beschäftigten nachfolgende Kriterien beachten:

  1. Grundsätzlich sind alle Lehrkräfte bzw. PTF einsetzbar
  2. Ausgenommen sind
    1. erkrankte Personen
    2. Rückkehrer aus Risikogebieten für 14 Tage nach der Rückkehr
    3. Personen häuslicher Isolation (aufgrund der Quarantänebestimmungen des RKI bzw. auf Anordnung des Gesundheitsamtes).
  3. Nachfolgende Gruppen von Lehrkräften / PTF sollen vorrangig gemäß der nachfolgenden Reihenfolge nicht in der Notbetreuung eingesetzt werden:
    1. Personen, die zu einer Risikogruppe gehören: z.B. chronisch Kranke, Mitarbeiter*innen über 60 Jahre
    2. schwebehinderte oder gleichgestellte Personen
    3. Personen, die Angehörige im eigenen Haushalt haben, die einer Risikogruppe angehören
    4. Personen, die zuhause eigene Kinder betreuen. Hierbei gelte, je älter ein zu betreuendes Kind ist, desto eher könne die Person eingesetzt werden.

Ziel der Behörde sei es, so wenig Lehrkräfte und PTF wie möglich in der Schule zu haben.

Sollten Kolleg*innen Bedenken hinsichtlich der Notfalleinsatzplanung haben, können sie sich an den schulischen Personalrat wenden. Dieser hat bei der Aufstellung der Pläne ein Mitbestimmungsrecht

Die GEW begrüßt, dass nun von der BSB eine Regelung an die Schulen ergangen ist. Dies geschah allerdings nicht automatisch, sondern auch auf Drängen der GEW, des Gesamtpersonalrats und der Schwerbehindertenvertretung.

Nach Ansicht der GEW dürfen Angehörige von Risikogruppen überhaupt nicht in der Notbetreuung eingesetzt werden. Konkret betroffene GEW-Mitglieder können sich an die GEW-Rechtsberatung wenden.

 

Frage: Dürfen Kolleg*innen über 60 und/oder mit Vorerkrankungen zum Notdienst eingeteilt werden?

Antwort:

Bei der Auswahl der Kollegen für die Notdienste hat der Dienstherr/Arbeitgeber eine Auswahlentscheidung zu treffen. Hierbei hat er die Belange der betroffenen Kollegen angemessen zu berücksichtigen. Das bedeutet konkret, dass Kollegen, die zu einer Risikogruppe gehören, nicht zu Notdiensten eingeteilt werden dürfen. Hieraus folgt aber nicht zwingend ein Leistungsverweigerungsrecht. Angehörige von Risikogruppen sollten, wenn sie für Notdienste eingeteilt werden, zunächst Rücksprache mit Ihrem Schulleiter halten. Beharrt dieser auf der Einteilung, sollten sie sich an den AMD wenden, führt dies zu keinem Ergebnis, an die GEW-Rechtsberatung. Nach Ansicht der GEW dürfen Angehörige von Risikogruppen überhaupt nicht in der Notbetreuung eingesetzt werden. Konkret betroffene GEW-Mitglieder können sich  wie gesagt - an die GEW-Rechtsberatung wenden. Dies gilt für Beamte und Angestellte.
 

Frage: Gibt es seitens der BSB einen verbindlichen Personalschlüssel für die Notbetreuung?

Antwort:

Nein. Zwar informierte die Schulbehörde die Schulleitungen in ihrem Schreiben vom 30.3. darüber, dass die Schülergruppen möglichst klein zu halten seien, doch wies sie dort keinen verbindlichen Personalschlüssel an. Als Richtgröße empfiehlt sie dort die Zahl von fünf Schüler*innen, für die in der Notbetreuung jeweils eine Lehrkraft bzw. eine PTF eingesetzt werden solle.