„Beschäftigte in Elternzeit haben Anspruch auf die im Tarifvertrag vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen“ so der Tenor eines noch nicht rechtskräftigten Urteils des Arbeitsgerichts Essen. Das Urteil hält die Kürzung bzw. Streichung der Inflationsausgleichszahlungen für Kolleg*innen in Eltern(teil)zeit für unwirksam, auch Kolleg*innen in Eltern(teil)zeit hätten Anspruch auf die vollen Zahlungen.
Die GEW-Hamburg empfiehlt daher Kolleg*innen, die aufgrund der Eltern(teil)zeit keine (volle) Inflationsausgleichszahlungen erhalten haben, diesen Anspruch umgehend bis zum 9. Juni 2024 geltend zu machen.
Im Hinblick auf die Einmalzahlung im Dezember 2023 betrifft das Kolleg*innen, die zwischen dem 01.08.und dem 08.012.2023 wegen Elternzeit kein Gehalt bekommen haben oder die am 01.12.2023 in Teilzeit in Elternzeit waren. Für die monatlichen Zahlungen betrifft es diejenigen, die im jeweiligen Monat wegen Elternzeit kein Gehalt bekommen haben oder am jeweils Monatsersten in Teilzeit in Elternzeit waren.
Aufgrund der sechsmonatigen tariflichen Ausschlussfrist können eventuelle Ansprüche aus dem Urteil in Bezug auf die Einmalzahlung danach nicht mehr geltend gemacht werden. Inwieweit das Urteil von einer höheren Instanz ggf. aufgehoben wird, ist derzeit unklar – klar ist allerdings: wer jetzt seinen Anspruch nicht geltend macht, bekommt auf jeden Fall nichts.
Ein Musterantrag zur Geltendmachung steht auf der Homepage der GEW-Hamburg im internen Mitgliederbereich zum Download zur Verfügung. Hier der link: https://www.gew-hamburg.de/materialien. Bitte dort Unzutreffendes streichen und die entsprechenden Eintragungen vornehmen, bei Elternzeit in Teilzeit etwa die Differenz zwischen der erhaltenen Zahlung und der vollen Zahlung.
Wichtig:
• für Beamt*innen in Eltern(teil)zeit gilt die Tarifliche Ausschlussfrist nicht. Sie können bis Ende des Kalenderjahres einen Antrag stellen. Die GEW wird zeitnah informieren.
• die Geltendmachung der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung muss bis zum 9. Juni bei der zuständigen Personalstelle eingegangen sein, die für die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen jeweils spätestens 6 Monate nach Fälligkeit.
• Die Geltendmachung von Beschäftigten im Geltungsbereich der Tarifverträge AV-H bzw. TVöD ist nur noch für die monatlichen Sonderzahlungen von November bis Februar möglich, für die vorherigen Zahlungen und den Inflationsausgleich 2023 (Einmalzahlung) ist die Ausschlussfrist leider abgelaufen. Die Geltendmachung für den Monat November muss spätestens Ende Mai beim Arbeitgeber eingegangen sein.
Zur Erinnerung:
Der TV Inflationsausgleich - Länder vom 9. Dezember 2023, enthält für die große Einmalzahlung von 1.800 Euro folgende Voraussetzungen:
„Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), die zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, wenn ihr Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten.“ Für die monatlichen Sonderzahlungen wird ebenfalls auf den Entgeltanspruch abgestellt. Die Gewerkschaften hatten gefordert, dass das Elterngeld ebenfalls als dem Entgeltbezug gleichgestellt aufgeführt wird. Das haben die Arbeitgeber aber in allen Tarifverhandlungen abgelehnt.
GEW-Hamburg
Birgit Rettmer, Referentin für Tarif- und Beamtenpolitik
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