Vor dem Hintergrund der Coronapandemie dürfen Betriebs- und Personalräte befristet Sitzungen per Videokonferenz abhalten. Die Gewerkschaften warnen indes davor, Covid-19 zu missbrauchen, um Mitbestimmung zu deregulieren.
Wegen der Coronapandemie hat der Bundestag nach Abstimmung mit den Gewerkschaften befristet Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes beschlossen. Damit ist es vorübergehend möglich, Beschlüsse der Gremien auch per Videokonferenz zu fassen. Die Regelungen sind für Betriebsräte bis Ende 2020 und für Personalräte bis Ende März 2021 befristet. Sie traten nach der Behandlung im Bundesrat am 15. Mai 2020 rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
Bisher durften Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats grundsätzlich nicht per Videokonferenz durchgeführt werden. Eine Anwesenheit im Sinne des Gesetzes war per Videokonferenz nicht gegeben. Zudem ist die in den gesetzlichen Vorschriften verankerte Nichtöffentlichkeit und Verschwiegenheit der Sitzungen grundsätzlich nicht gewährleistet. Auch ein Umlaufverfahren ist nicht vorgesehen.
Gewerkschaften: Präsenzversammlungen mit Abstand möglich
Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften machten in einer Stellungnahme deutlich, dass die neuen Regelungen zwingend auf die Ausnahmesituation Covid-19 beschränkt sein müssten. Die Beschlussfassung der Arbeitnehmervertretungen mittels Video- oder Telefonkonferenz, aber auch die Durchführung von Versammlungen durch die Nutzung audiovisueller Einrichtungen, sollten nur dort durchgeführt werden, wo Präsenzsitzungen oder -versammlungen nicht möglich seien.
Grundsätzlich könnten Interessenvertretungen auch in Zeiten von Covid-19 Präsenzveranstaltungen durchführen: „Sie können unter Wahrung des Abstandsgebots in größeren Räumen zusammenkommen, ihre Sitzungen und Beschlussfassungen auf unaufschiebbare Fälle beschränken oder aber bei behördlich angeordneter coronabedingter Schließung von Betrieben und Unternehmen sich außerhalb der Betriebsstätte mit dem nötigen Abstand treffen.“ Fragen von Vertraulichkeit, der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen, des Datenschutzes und der Datensicherheit müssten grundsätzlich auch in Pandemiezeiten gewahrt werden.
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