Coronavirus: Fragen und Antworten zur Betriebsratsarbeit

24. März 2020Von: WebredaktionThema: Kinder- und Jugendhilfe

Das Coronavirus breitet sich weiter aus. Flächendeckend wurden bereits Kitas und Schulen in Deutschland geschlossen. Die GEW Hamburg informiert und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen - hier für Betriebsratsmitglieder.

Bitte beachtet:  Derzeit erreicht uns schon eine Fülle von Fragen zu Corona. Wir werden es möglicherweise nicht schaffen, diese Fragen alle sofort und individuell zu beantworten. Daher werden wir die Fragen bündeln, hier veröffentlichen, und alle paar Tage einen aktuellen Newsletter heraus geben, in dem wir einerseits wichtige staatliche Informationen zu den Bildungsbereichen veröffentlichen und andererseits diese als GEW kommentieren und zu Fragen Stellung nehmen.

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Für Betriebsräte in Kitas siehe auch unter https://www.gew-hamburg.de/themen/arbeitsbedingungen/coronavirus-faq-kinder-und-jugendhilfe

Informationen zu Arbeitsrecht und Arbeitsschutz  im Zusammenhang mit Corona / Covid-19: https://www.bund-verlag.de/corona

,Während der derzeitigen Sondersituation in den Betrieben aufgrund Corona-Pandemie ist die Interessenvertretung der Beschäftigten besonders gefordert. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sollte deshalb gerade jetzt die Leitlinie eines besonnenen und fairen Umgangs miteinander sein. Mitbestimmungs- , Informations- und Beteiligungsrechte sind selbstverständlich nach wie vor zu beachten.

Daher ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine gute Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Betriebsrats sowie mit der Arbeitgeberseite besonders gefragt. Eine erste Klärung sollte die Frage haben, welche Entscheidungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Priorität haben und welche Themen auch vertagt werden können.

 

Frage: Kann ein Betriebsrat in der derzeitigen Ausnahmesituation seine Sitzung auch per Video- oder Telefonkonferenz abhalten? Ist der Betriebsrat dann beschlussfähig?

Antwort:
Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet die Betriebsratsmitglieder zur persönlichen Anwesenheit während der Betriebsratssitzung. Deshalb sind auch Betriebsratsbeschlüsse, die in Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden wegen Verstoßes gegen die im Betriebsverfassungsgesetz vorausgesetzten Grundsätze der Anwesenheit aller ordnungsgemäß geladenen Mitglieder des Betriebsrats und der Nichtöffentlichkeit dieser Betriebsratssitzung (§§ 30, 33 BetrVG) rechtsunwirksam.

Weder ist im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die Anwesenheit gegeben, noch ist z.B. bei einer Videokonferenz die Nichtöffentlichkeit und Verschwiegenheit der Sitzungen gewährleistet. Auch ein Umlaufverfahren ist nicht vorgesehen, da hier der Austausch von Argumenten unmöglich ist.

Diese gesetzlichen Bestimmungen für den Normalfall gelten nach wie vor auch in der aktuellen Ausnahmesituation. Es ist ist aktuell nicht davon auszugehen, dass Gerichte in einem Streitfall Betriebsratsbeschlüsse als rechtsgültig ansähen, die im Rahmen alternativer Kommunikationswege gefasst wurden.

Andere denkbare Vorgehensweisen bewegen sich derzeit in einer rechtlichen Grauzone und werden zwischen dem DGB, seinen Mitgliedsgewerkschaften und den zuständigen Stellen im Bundesministerium für Arbeit und Soziales aktiv diskutiert, um eine Lösung für die betriebliche Mitbestimmung unter Einhaltung der Verordnungen zum Gesundheitsschutz gewährleisten zu können.

Da Betriebsräte gerade jetzt z.B. im Rahmen der Einführung von Kurzarbeit oder der Aufstellung eines Sozialplans Beschlüsse von hoher Tragweite fassen müssen, rät die GEW aktuell von der Nutzung alternativer Kommunikationswege ab.

Selbstverständlich können sich in der GEW organisierte Betriebsratsmitglieder mit Einzelfragen zu diesem Thema gern an uns wenden.

- wird fortgeführt -