Coronavirus: Fragen und Antworten für Beschäftigte in der Kinder- und Jugendhilfe

17. März 2020Von: WebredaktionThema: Kinder- und Jugendhilfe

Das Coronavirus breitet sich weiter aus. Flächendeckend wurden bereits Kitas und Schulen in Deutschland geschlossen. Die GEW Hamburg informiert und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen - hier für Beschäftigte in der Kinder- und Jugendhilfe.

Bitte beachtet:  Derzeit erreicht uns schon eine Fülle von Fragen zu Corona. Wir werden es möglicherweise nicht schaffen, diese Fragen alle sofort und individuell zu beantworten. Daher werden wir die Fragen bündeln, hier veröffentlichen, und alle paar Tage einen aktuellen Newsletter heraus geben, in dem wir einerseits wichtige staatliche Informationen zu den Bildungsbereichen veröffentlichen und andererseits diese als GEW kommentieren und zu Fragen Stellung nehmen.

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Frage: Dürfen Kolleg*innen über 60 und/oder mit Vorerkrankungen zum Notdienst eingeteilt werden?
Antwort:

Bei der Auswahl der Kollegen für die Notdienste hat der Dienstherr/Arbeitgeber eine Auswahlentscheidung zu treffen. Hierbei hat er die Belange der betroffenen Kollegen angemessen zu berücksichtigen. Das bedeutet konkret, dass Kollegen, die zu einer Risikogruppe gehören, nicht zu Notdiensten eingeteilt werden dürfen. Hieraus folgt aber nicht zwingend ein Leistungsverweigerungsrecht. Angehörige von Risikogruppen sollten, wenn sie für Notdienste eingeteilt werden, zunächst Rücksprache mit Ihrer/m Vorgesetzen halten. Beharrt diese/r auf der Einteilung, sollten sie sich an den AMD wenden, führt dies zu keinem Ergebnis, an die GEW-Rechtsberatung.

 

Frage: Bekommen Angestellte von Kitas ihr Geld weiter?

Antwort:

Ja, nach § 615 BGB wird das Geld weitergezahlt, da das Risiko der Betriebsschließung in die Sphäre des Arbeitgebers fällt.

 

Frage: Droht Kurzarbeit an den Kitas?

Antwort:

Da die Finanzierung der Träger durch die Stadt weiterhin erfolgt, haben diese keine finanziellen Verluste zu erwarten. Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld dürften daher in aller Regel nicht vorliegen. Sollten einzelne Kitas dennoch Kurzarbeitergeld einführen wollen, können sich die Beschäftigten an die GEW wenden.

 

Frage: Können MitarbeiterInnen in den Zwangsurlaub geschickt werden, bzw. müssen auf diese Weise (Schließung der Einrichtung) Überstunden abgebaut werden?

Antwort:

Der Arbeitnehmer muss eine einseitige Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber (Zwangsurlaub) nicht hinnehmen. Auch jetzt kann er noch angeben, dass er den Urlaub gerne zu einem bestimmten, anderen Termin nehmen würde – wenn er dies nicht bereits getan hat - und die Urlaubserteilung für den festgelegten Zeitpunkt ablehnen. Diesen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers kann zwar der Arbeitgeber wiederum aus betrieblichen Gründen ablehnen, daraus folgt aber nicht, dass der Urlaub dann zum vom Arbeitgeber festgelegten Zeitpunkt stattfinden muss. Vielmehr kann dann der Arbeitnehmer noch einen weiteren anderen Zeitraum für den Urlaub anmelden.

Das bedeutet konkret: Ordnet der Arbeitgeber Zwangsurlaub an, sollte dieser mit Verweis auf einen anderen gewünschten Urlaubszeitraum schriftlich abgelehnt werden. Sollte dieser Urlaub noch nicht vom Arbeitnehmer beantragt worden sein, muss er jetzt beantragt werden. Dann wäre der Arbeitgeber am Zug. Er müsste den gewünschten Urlaubszeitraum aus betrieblichen Gründen ablehnen. Geschieht dies, kann der Arbeitnehmer aber wieder einen anderen Urlaubszeitraum beantragen usw.

Abgesehen davon müsste bei der Einführung von „Zwangsurlaub“ der Betriebs- bzw. Personalrat mitbestimmen. Da der Urlaub zudem eine gewisse Ankündigungsfrist benötigt, ist davon auszugehen, dass eine Anordnung auch rein zeitlich nicht möglich wäre.

Die Anordnung, Überstunden abzubauen („abbummeln“), ist zulässig, wenn es keine entgegenstehenden Regelungen im Betrieb gibt. Der Arbeitgeber muss aber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Eine Mitteilung am Vortag ist normalerweise nicht zulässig.

 

Frage: Wie sieht es mit Zwangsurlaub bei Kurzarbeit aus?

Antwort:

Bei geplanter Kurzarbeit haben wir eine andere Situation. Kurzarbeitergeld kann nur dann gezahlt werden, wenn es einen unvermeidbaren Arbeitsausfall gibt. Das bedeutet auch, dass zunächst Urlaub abgebaut werden muss, wenn vorrangige Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer nicht entgegenstehen. Hier ist eine Abwägung vorzunehmen. Wenn die Beschäftigten ihren Urlaub bereits komplett verplant haben, dürfte ein Zwangsurlaub unzulässig sein. Resturlaub aus dem alten Jahr muss aber vor Beginn der Kurzarbeit genommen werden, d.h. hier können Sie in den Zwangsurlaub geschickt werden.

- wird fortgeführt -