Endlich: Besoldungserhöhung zum 1.Oktober

02. September 2013Von: WebredaktionThema: Hamburg-Politik
Am 28.08. beschloss die Bürgerschaft das Anpassungsgesetz:
  • lineare Erhöhung der dynamischen Besoldungsbeträge um 2,45% sowie eine entsprechende Erhöhung der  Beamtenversorgung ab dem 1. Januar 2013 und
  • eine Erhöhung der Anwärterbezüge um 50 Euro ab dem 1. Januar 2013,
  • in einem zweiten Schritt erfolgt eine lineare Erhöhung der dynamischen Besoldungsbeträge und der Anwärterbezüge um 2,75% sowie eine entsprechende Erhöhung der Beamtenversorgung ab 1. Januar 2014.

Nachzahlungen und Erhöhungen will das Senatsamt zum 01.Oktober anweisen.

Auch wenn es länger dauerte als erwartet: Bürgermeister Olaf Scholz hat Wort gehalten. Die DGB-Gewerkschaften konnten ihm die Gleichbehandlung mit den Tarifbeschäftigten dank des Engagements der KollegInnen und ihrer Großdemonstrationen gegen die Streichungen des Weihnachtsgeldes abringen.

Trotz des Erfolges bleibt festzuhalten:

  • Das Besoldungsniveau bleibt in Hamburg im Vergleich zum Bund, zu anderen Bundesländern, vor allem aber dem Einkommensniveau von vergleichbar qualifizierten ArbeitnehmerInnen in der Privatwirtschaft in der Metropolregion zu niedrig, es gleicht die in unserem Großraum höheren Lebenshaltungskosten nicht aus.
  • Die GEW führt darum gemeinsam mit ver.di und GdP im DGB die Musterklagen gegen die Weihnachtsgeldkürzungen fort; die Aussicht auf Erfolg werden wir voraussichtlich in diesem Jahr anhand einer erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu einem Vorlagebeschluss aus einem anderen Bundesland neu beurteilen können.

 Das Anpassungsgesetz enthält zwei weitere wesentliche Verbesserungen:

  • Die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 (sogenannter Verheiratetenzuschlag) bei unverheirateten oder unverpartnerten Beamtinnen und Beamten, die ein Kind in ihre Wohnung aufgenommen haben, wird durch Koppelung des Verheiratetenzuschlags an die Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags vereinfacht: die bislang erforderliche aufwändige Prüfung der sogenannten Eigenmittelgrenze entfällt.
  • Die einmalige Unfallentschädigung für Beamtinnen und Beamte, die sich bei der Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten haben, wenn infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird, wird auf 150.000 Euro erhöht.