Drei Monate später als geplant ist am 1. April 2019 der Mindestlohntarifvertrag für das pädagogische Personal in der Weiterbildung nach SGB II und III in Kraft getreten. In Zukunft wird der Mindestlohn in zwei Qualifikationsstufen abgebildet.
Nach dem Kabinettsbeschluss vom 27. März 2019 ist der für allgemeinverbindlich erklärte Mindestlohntarifvertrag für das pädagogische Personal in der Weiterbildung nach SGB II und III am 1. April 2019 in Kraft getreten. Seitdem gilt auch der sogenannte Vergabemindestlohn, der den Mindestlohn über den formulierten Geltungsbereich hinaus auf alle Beschäftigten in Maßnahmen im Bereich SGB II und III erstreckt.
Künftig wird der Mindestlohn in zwei Qualifikationsstufen abgebildet: Gruppe eins und Gruppe zwei. Qualifiziertere Beschäftigte in Gruppe zwei bekommen einen höheren Stundensatz. Welche Qualifikationen für Gruppe zwei erforderlich sind, wird im Anhang der Mindestlohnverordnung definiert. Zur Differenzierung wurde der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) herangezogen.
Die Tarifvertragsparteien hatten monatelang um den Mindestlohn in der Weiterbildung gerungen. Die neue Allgemeinverbindlichkeiterklärung gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nun für einen Zeitraum von vier Jahren Planungssicherheit.