Wenn Schüler_innen plötzlich nicht mehr im Unterricht erscheinen und z.B. nur noch die Sportsachen im Klassenraum von ihrer Existenz Zeugnis ablegen, ist ihre Abschiebung vollzogen. Seit 2016 braucht eine bevorstehende Abschiebung den Betroffenen nicht mehr angekündigt zu werden. Schulleiter_ innen werden bewusst nicht unterrichtet.
Von der Polizei aus dem Unterricht abgeholt worden, sind Schüler_innen in Hamburg bisher noch nicht wie z.B. in Bayern. Auf diese Herausforderung für Kolleg_innen hat die GEW Bayern sofort reagiert und – geschrieben von einem Rechtsanwalt – einen Leitfaden zur Abschiebung aus Schulen und Betrieben herausgebracht, der auch für andere Landesverbände interessant ist. Darin heißt es z.B.: „Keine Kollegin und kein Kollege muss der Polizei mitteilen, an welchem Ort sich eine geflüchtete Person aktuell befindet … Im Falle einer polizeilichen Anfrage ist der Angefragte berechtigt, hiervon den Betroffenen zu unterrichten. Es besteht keine Schweigepflicht. Das Verbot, eine Abschiebung vorher anzukündigen, betrifft nur die Ausländerbehörde.“ (S.6 )
„Von einer Abschiebung spricht man, wenn eine für Ausländer bestehende Ausreisepflicht zwangsweise, mit Hilfe der Polizei, durchgesetzt werden soll. Er wird von der Polizei abgeholt und ins Flugzeug gesetzt … Abschiebungen erfolgen nach den Gesetzesvorschriften von 2016 überraschend, sie dürfen nicht mehr angekündigt werden. Voraussetzung einer Abschiebung ist eine vollziehbare Ausreisepflicht. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn
- das Asylverfahren rechtskräftig ( insgesamt ) negativ abgeschlossen ist,
- gegen die negative Asylentscheidung zwar eine Klage eingereicht wurde, dies aber keine aufschiebende Wirkung hat bzw. das Gericht im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat…,
- eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt,
- ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde und nicht zugesichert wurde, bis zur Entscheidung im Klageverfahren bleiben zu dürfen bzw. der Eilantrag abgelehnt wurde.”
Wichtig: „Ob also eine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegt, ist gar nicht so einfach festzustellen. Auch der Betroffene wird sich oftmals dessen nicht sicher sein.“ (S. 1)
„Ist der Betreffende im Besitz einer Duldung, besteht nicht unbedingt eine unmittelbare Gefahr, es ist aber Vorsicht geboten. Wurde die Duldung erteilt, weil tatsächlich Gründe einer Aufenthaltsbeendigung (z.B. kein Passbesitz) vorliegen, droht eine Abschiebung, sobald der Pass vorliegt. “ (S. 2)
[der vollständige Artikel findet sich in der hlz 11/2017]
Ursula Sapel, Bleiberechtsausschuss der GEW
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