Am 1. Februar ist in Hamburg ein neues Besoldungsgesetz in Kraft getreten. Es unterscheidet sich stark von den bisherigen Regelungen. Insbesondere die Besoldungstabelle wurde völlig neue gestaltet. Es gibt acht statt wie bisher 12 Stufen. Es gibt keine Stufenzuordnung aufgrund des Alters mehr (Besoldungsdienstalter – BDA). Künftig fängt jede(r) in der Stufe 1 an (es sei denn, jemand hat schon Berufserfahrungen). Die Stufe 1 ist aber deutlich höher als die bisherigen ersten Stufen. Die Endstufe acht ist in der Höhe mit der alten Stufe 12 identisch. Dazwischen gibt es vom alten Recht abweichende Laufzeiten der Stufen.
Das bedeutet nun, dass jede Beamtin, jeder Beamte in das neue System übergeleitet werden muss. Dass ist naturgemäß schwierig. Das Info gibt dazu Hilfestellungen.
Es ist ziemlich schwierig, das Info als allgemeine Darstellung zu benutzen. Da es wohl kaum identische Fälle geben wird, muss jede/jeder Einzelne seine Daten heraussuchen und mit den beschriebenen Schritten vergleichen. Dann müsste das eigentlich funktionieren.
Wir bitten dringend darum, Nachfragen per e-mail an hamm [at] gew-hamburg [dot] de zu richten und nicht anzurufen.
Das Besoldungssystem des Bundesbesoldungsgesetzes, das bis zum 31. Januar. 2010 auch in Hamburg Gültigkeit hatte, war zentral geprägt durch eine altersbezogene Besoldung. Sie wird gebildet aus:
Die Einstufung von Lehrkräften bei der Einstellung erfolgte in der Regel in den Stufen 3, 4 oder 5. Die Stufenlaufzeit beträgt danach anfangs zwei Jahre, nach Stufe fünf drei Jahre und ab Stufe neun vier Jahre. Insgesamt gab es zwölf Stufen. Die zwölfte Stufe ist also die Endstufe.
Am 1. Februar 2010 ist in Hamburg ein neues Besoldungsgesetz in Kraft getreten. Das neue Besoldungsrecht beruht auf einer grundsätzlichen Neuorientierung. Ausgehend vom europäischen Gleichbehandlungsrecht und dem deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist nicht mehr das Lebensalter entscheidend für die Stufenzuordnung innerhalb der Besoldungsgruppe, sondern berufliche Tätigkeiten und Erfahrungszeiten.
Die neue Besoldungstabelle umfasst acht statt zwölf Stufen. Die Stufen tragen die Bezeichnung „Erfahrungsstufen“. Die erste Erfahrungsstufe entspricht im Bereich der Lehrerbesoldung in etwa der Stufe vier/Stufe fünf im alten Besoldungssystem, die Stufe acht ist identisch mit der alten zwölften (End)Stufe. Die Stufenlaufzeiten unterscheiden sich von den bisherigen.
Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von:
Nach Aussagen des Senats ist das neue Lebenseinkommen, vorausgesetzt man wird nicht befördert, mit dem aus der alten Tabelle identisch. Es ergeben sich allerdings Unterschiede während der Laufzeit, insbesondere aufgrund längerer Stufenlaufzeiten.
Jede(r) Neueingestellte wird in die Stufe 1 der Besoldungsgruppe eingeordnet. Die Verweildauer in der Stufe 1 beträgt drei Jahre und korrespondiert damit mit der ebenfalls dreijährigen beamtenrechtlichen Probezeit. Eine Verkürzung der Stufenlaufzeit ist (wie bei der Probezeit auch) nur möglich durch die Anrechnung von hauptberuflichen Vordienstzeiten. Dies können sein Zeiten im Angestelltenverhältnis (befristet oder unbefristet) bei demselben oder anderen öffentlichen Arbeitgebern, bei Kirchen, an privaten Ersatzschulen, nicht aber Zeiten, die Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung waren, z. B. das Referendariat. Über die Anerkennung entscheidet der Dienstherr. Der kann auch andere förderliche Zeiten einer privaten Berufstätigkeit anerkennen. Sind die Zeiten lang genug, kann eine Einstufung bei der Einstellung auch in eine höhere Stufe erfolgen.
Auch die bereits vorhandenen Beamtinnen und Beamten werden in das neue System überführt. Wäre das nicht so, müsste man über Jahrzehnte parallel zwei Besoldungstabellen führen und verwalten.
Naturgemäß ist die Überleitung in das neue System mit einigen Schwierigkeiten behaftet. Und mit Misstrauen.
Die Überleitung ist in einem eigenen Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetz geregelt. Es unterscheidet verschiedene Fallkonstellationen. Die folgende Darstellung kann nicht alle Sonderfälle darstellen, die wichtigsten sind im Folgenden zusammengefasst.
Da die Endstufe der neuen Besoldungstabelle mit der der alten in der Höhe identisch ist, bleibt es bei der erreichten Besoldung. Besoldungserhöhungen werden wie bisher vollzogen. Für diese Beamtinnen und Beamte ändert sich durch die Einführung der neuen Tabellen nichts.
Alle übrigen Beamtinnen und Beamte werden in die neue Besoldungstabelle eingefügt. Das geschieht entweder dadurch, dass jemand direkt in die neue Tabelle eingeordnet werden kann, also sein Grundgehalt aus der alten Tabelle mit einem Wert der neuen Tabelle übereinstimmt. Das wird nur zufällig der Fall sein.
Stimmt der alte Betrag nicht mit einem in der neuen Tabelle überein, werden die Beamtinnen und Beamten der nächst höheren Stufe oder einer sogenannten Überleitungsstufe zugeordnet, deren Beträge immer höher sind als der der bisherigen individuell erreichten Stufe.
Beispiel: Besoldungsgruppe A 12 Dienstaltersstufe 5: 3009, 48 Euro
Neue Stufe: Stufe 2: 3066, 00 Euro
Beispiel: Besoldungsgruppe A 13 Dienstalterstufe 8: 3609, 84 Euro
Neue Stufe: – Überleitungsstufe zu Stufe 4: 3626, 00 Euro
Da die neuen Stufenlaufzeiten sich von den bisherigen Laufzeiten unterscheiden und in vielen Fällen länger sind als die bisherigen, muss auch nach der Überleitung eine weitere Überleitung innerhalb der neuen Tabelle vorgesehen werden, damit das Ziel des gleichen Lebenseinkommens erreicht werden kann. Auch dort sind wieder verschiedene Fälle zu unterscheiden.
Grundsätzlich gilt, dass für den Aufstieg in die nächst höhere Stufe nach der Überleitung noch einmal die Stufenlaufzeit des alten Besoldungssystems anzuwenden ist, also die zwei-, drei- oder vierjährigen Laufzeiten (vgl. oben). Es wird also in jedem Einzelfall festgestellt, wann dieser Aufstieg erfolgt, also am jeweiligen Geburtstag.
Für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 5, A 7, A 9, A 10, A 12, A 13 und A 14 erfolgt der Aufstieg ein Jahr später als nach dem alten Besoldungsrecht, wenn die Überleitung in die Stufe 5 erfolgt ist.
Die weiteren Stufenaufstiege erfolgen dann nach dem neuen System. Allerdings gibt es bei den Stufenlaufzeiten im neuen System auch wieder Ausnahmen. Das sind (Aufzählung nicht vollständig):
Grundsätzlich gilt, dass in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 14 für den Aufstieg in die zu der Überleitungsstufe gehörenden Stufe noch einmal die Stufenlaufzeit des alten Systems anzuwenden ist, also die zwei-, drei- oder vierjährigen Laufzeiten (vgl. oben). Es wird also in jedem Einzelfall festgestellt, wann dieser Aufstieg erfolgt, also am jeweiligen Geburtstag.
Ist der Umstieg in die Tabelle des neuen Systems erfolgt, ergeben sich für die Besoldungsgruppen A 4 – A 14 (Ausnahme A 11) für das Erreichen der nächst höheren Stufe allerdings andere Stufenlaufzeiten als in der Tabelle vorgesehen (in der Regel kürzere). Es sind dies:
Für die Besoldungsgruppen A 15 und A 16 gibt es eine besondere Regelung. Diese werden nach Ablauf der individuellen Verweildauer in der Überleitungsstufe nicht der dazugehörigen Stufe zugeordnet, sondern der nächst höheren Stufe. Also z. B. aus der Überleitungsstufe zu 5 gleich in die Stufe 6. Für den weiteren Stufenaufstieg gilt folgende Sonderregelung bezüglich der Stufenlaufzeiten:
Für übergeleitete Beamtinnen und Beamte sind für einige Besoldungsgruppen die Stufenlaufzeiten anders als in der neuen Tabelle angegeben, die so nur für Neueingestellte nach dem 31. 1. 2010 gilt. Die Abeichungen für übergeleitete Beschäftigte sind:
Teilzeitbeschäftigte werden bei der Überleitung wie Vollzeitbeschäftigte berechnet Es wird also die fiktive Vollzeitbesoldung als Berechnungsgrundlage herangezogen und aus der neuen Besoldung die neue Teilzeitbesoldung berechnet.
Besteht für den Überleitungsmonat kein Anspruch auf Besoldung z. B. bei einer Beurlaubung, wird die Überleitung aus der Besoldung berechnet, die der Beamtin oder dem Beamten zustehen würde.
Die Stufenlaufzeit in der neuen Stufe bzw. der Überleitungsstufe verlängert sich aber um die Beurlaubungszeiten. Davon gibt es allerdings Ausnahmen. Die wichtigsten sind:
Wird eine Beamtin oder ein Beamter befördert, erfolgt der Aufstieg in die höhere Besoldungsgruppe unter Beibehaltung der erreichen Erfahrungsstufe (anders als im TV – L).
Februar 2010
Andreas Hamm
Fast schneller als die Polizei erlaubt hat der Senat beschlossen, dass Tarifergebnis aus den Tarifverhandlungen der Länder auf die Beamtinnen und Beamten in Hamburg zu übertragen. Am 3. März, also gerade mal zwei Tage nach der Tarifeinigung in Potsdam erklärte der 1. Bürgermeister vollmundig:
„Nach mehreren und nicht einfachen Verhandlungen haben sich die Tarifpartner auf einen Tarifabschluss geeinigt, der in schwierigen finanziellen Zeiten einen noch tragbaren Kompromiss darstellt.
Wir haben uns während dieser Verhandlungen stets für einen vernünftigen Kompromiss eingesetzt, der deutlich macht, dass wir die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der hamburgischen Verwaltung, unabhängig von den aktuellen Rahmenbedingungen, sehr wertschätzen. Zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gehören auch Beamtinnen und Beamte.
Auch wenn für sie in Potsdam nicht mit verhandelt worden ist, sondern für die Übertragung ein entsprechendes Landesgesetz notwendig ist, soll dieser Tarifabschluss auch für sie1:1 übernommen werden.
Es ist natürlich zu begrüßen, dass der Senat so entschieden hat. Und zu hoffen, dass auch die Bürgerschaft so beschließt. Aber den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei diesem Vorgang um das Normalste von der Welt, ist schon mutig. Immerhin ist es nur etwas mehr als ein Jahr her, dass die Beamtinnen und Beamten anstatt 2, 9% mit 1, 9% Besoldungserhöhung auskommen mussten. Und bei den 2, 9% handelte es sich ebenfalls um den Tarifabschluss der Länder.
Andreas Hamm
TV-L Entgelttabelle West
Landesbeschäftigte West außer Berlin und Hessen
gültig ab 1. März 2009
Entgelttabellen_TV-L_West+Ost.pdf
Entgelttabellen TVöD
Beschäftigte in den Kommunen
Entgelttabellen_Komm_West-WEB.pdf



