Einstellungsinfos

Wie geht es weiter nach der Ausbildung?

  1. Einstellung in den Schuldienst
  2. Was muss ich bei Arbeitslosigkeit wissen?
    - Arbeitslosmeldung und Arbeitslosenunterstützung
  3. Krankenversicherungsschutz
  4. Rentenversicherung/Nachversicherung
  5. Beschäftigungsverhältnisse
  6. Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten
  7. Wichtige Adressen

1. Einstellung in den Schuldienst

Beamtinnen und Beamte

Derzeit (2012) erfolgt die Einstellung in den Schuldienst zum Schuljahresbeginn und zum Schulhalbjahr sowie zum 1. 5. und 1. 11. eines jeden Jahres. Eine Einstellung, also die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses kommt durch eine schriftliche Einstellungs-verfügung zustande. Sie muss eindeutig sein und darf keine Vorbehalte enthalten.
Achtung: Auch von zum jetzigen Zeitpunkt (1/2012) Einstellungen in Hamburg grundsätzlich im Beamtenverhältnis erfolgen, vermeiden wir dazu generelle Aussagen, weil die Fragen der Einstellungen (wann, wie und in welchem Umfang) auf politischen Entscheidungen beruhen, die sich ständig ändern können.
Soll eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen, ist dies von einer Höchstaltersgrenze abhängig. Sie ist in Hamburg die Vollendung des 45. Lebensjahres. Davon kann allerdings abgewichen werden, wenn es bei der Berufsfindung Verzögerungen gibt, die für ein höheres Einstellungsalter ursächlich und von der Bewerberin/dem Bewerber nicht zu vertreten sind. Dazu gehören Kindererziehungszeiten, Bundeswehr und Zivildienst sowie in manchen Fällen zusätzlich vorgeschriebene Ausbildungen. Bitte unbedingt beraten lassen.
Bei der Einstellung erhalten die Bewerberinnen und Bewerber einen sog. Sonderarbeitsvertrag, in dem die Bezahlung der der Beamten entspricht. Dieser Vertrag ist befristet und wird in der Regel nach zwei bis sechs Monaten durch die Berufung in das Beamtenverhältnis abgelöst. In dieser Zeit wird insbesondere die gesundheitliche Eignung geprüft und das Einstellungsverfahren verwaltungsmäßig abgewickelt.

Angestellte

Für Angestellten, die unbefristet eingestellt werden, reicht es auch rechtlich aus, wenn sie ihre Tätigkeit mit Wissen des Schulleiters und der Schulaufsicht beginnen und dafür Geld erhalten (wobei letzteres manchmal etwas dauern kann). Angestellte haben innerhalb eines Monats Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Die Bezahlung der Angestellten erfolgt nach dem TV-L und den dazugehörigen Eingruppierungsregelungen. Lehrkräfte der Grund- und Mittelstufe gehören zur Entgeltgruppe 11, die der Gymnasien, beruflichen Schulen (höheres Lehramt) und Sonderschulen zur Entgeltgruppe 13.

Achtung: Weitere Informationen dazu sind der Broschüre „Ratgeber für Neueingestellt“ zu entnehmen. Sie ist in der GEW Geschäftsstelle zu erhalten.

Daneben werden auch Fristverträge in der Regelung als Vertretungsverträge vergeben. Sie können vom Umfang und ihrer Dauer höchst unterschiedlich sein. Befristete Verträge, für deren Befristung es einen sachlichen Grund gibt (Vertretung, vorübergehender Bedarf) sind nahezu unbegrenzt zulässig. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Einzelfall umstritten sein.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob er nicht was Bessres findet

Manchmal war Hamburg nur zweite Wahl oder es gibt kurzfristig wichtige Gründe, den Hamburger Schuldienst wieder zu verlassen. Das ist grundsätzlich möglich.
Wer noch kein festes Arbeitsverhältnis eingegangen ist, also noch keinen von beiden Seiten unterschriebenen Arbeitsvertrag hat oder bereits arbeitet, kann durch eine einfache Mitteilung an Schulleiter und Personalabteilung davon zurücktreten.
Wer bereits arbeitet oder einen festen Vertrag hat, muss kündigen oder einen Auflösungsvertrag schließen. Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten sechs Monaten vierzehn Tage zum Monatsschluss. Da dies bei einem Wechsel manchmal nicht reicht, bietet sich ein Auflösungsvertrag an (§ 33 TV-L).

Beamte

Beamte können durch einfache Erklärung um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bitten. Allerdings räumt der Dienstherr eine Bedenkzeit ein (zwei Wochen) und kann verlangen, die Dienstgeschäfte zu Ende zu führen, in Ausnahmefällen bis zum Schulhalbjahr.

Einstellung in anderen Bundesländern

Grundsätzlich gilt hier dasselbe wie für Hamburg. Über konkrete Einstellungsverfahren können wir aber keine Auskünfte geben, da die Bundesländer hier unterschiedlich verfahren. Informationen findet man im Internet. Adressen haben wir am Ende des Textes abgedruckt.

Ländertausch

Für viele ist dies eine wichtige Frage, da die Einstellung in einem anderen Bundesland mit der Hoffnung verbunden ist, wieder nach Hamburg zurückzukehren. Beim Ländertausch gibt es zwei Möglichkeiten, die beide nicht gesetzlich normiert sind; es gibt also keinen Rechtsanspruch:

Der klassische Ländertausch

Die klassische Form des Ländertausches kommt grundsätzlich nur für Lebenszeitbeamte in Betracht (davon gibt es im Einzelfall Ausnahmen). Das Verfahren wird auch bei Angestellten angewandt. Bei diesem Verfahren werden die Tauschwilligen Zug um Zug getauscht. Gibt es auf der einen Seite mehr Interessenten als Tauschwillige auf der anderen, werden soziale Kriterien gewertet (Familienzusammenführung). Der Antrag auf Ländertausch muss über den Dienstweg gestellt werden, Hamburg muss dafür eine Freistellungserklärung abgeben.

Tausch durch Bewerbung

Im Sommer 2001 haben sich die Kultusminister auf ein zusätzliches Verfahren zum Ländertausch geeignet. Sie haben die jeweiligen Bewerbungsverfahren auch für bereits verbeamtete oder angestellte Kolleginnen und Kollegen geöffnet. Damit können sie sich in dem jeweiligen Wunschland im normalen Bewerbungsverfahren bewerben, wenn sie eine Freistellungserklärung des abgebenden Landes haben. Diese Erklärung soll höchsten zweimal (zwei Jahre lang) verweigert werden können.
Auch dieses Verfahren soll nur für Beamte auf Lebenszeit (nach erfolgreicher Probezeit) möglich sein.
Beide Verfahren sind rechtlich nicht normiert, es gibt also keinen Rechtsanspruch.

Tausch durch Kündigung

Wenn alle Verfahren nicht zum Erfolg führen, besteht natürlich auch die Möglichkeit, das bestehende Beschäftigungsverhältnis zu beenden und sich auf eigenes Risiko zu bewerben.
Wer bereits arbeitet oder einen festen Vertrag hat, muss kündigen oder einen Auflösungsvertrag schließen. Die Kündigungsfrist beträgt bei Angestellten in den ersten sechs Monaten vierzehn Tage zum Monatsschluss, danach einen Monat zum Monatsschluss. Nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von mehr als einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Quartal. Bei Fristverträgen gelten besondere Fristen. Da dies bei einem Wechsel meist nicht reicht, bietet sich ein Auflösungsvertrag an (§ 33 TV-L).
Beamte können durch einfache Erklärung um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bitten. Allerdings räumt der Dienstherr eine Bedenkzeit ein (zwei Wochen) und kann verlangen, die Dienstgeschäfte zu Ende zu führen, in Ausnahmefällen bis zum Schulhalbjahr.
Bevor man diesen Schritt macht, sollte man sich jedoch vorher eingehend beraten lassen.

Achtung: Das Thema Ländertausch oder Landeswechsel ist angesichts der so langsam in allen Bundesländern schwierigen Versorgungslage ständigem Wandel unterworfen. Zum einen versuchen Länder den Wechsel zu erschweren, zum anderen gibt es aber auch massive Abwerbungsversuche.

2. Nach dem Referendariat arbeitslos?

Arbeitslosmeldung und Arbeitslosenunterstützung

Wer nach Beendigung des Referendariats arbeitslos wird, sollte sich unbedingt arbeitslos melden, auch wenn er keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur hat. Die Arbeitslosmeldung ist auch schon vor Ablauf des Referendariats möglich (frühestens drei Monate vorher). Achtung: Auch wenn es verwirrend klingt: Wer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, muss sich drei Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit melden, wenn sie/er keine Kürzungen in Kauf nehmen will. Eine Arbeitslosmeldung und einen Antrag auf Arbeitslosengeld/ Arbeitslosengeld II (s.u.) ist aus drei Gründen wichtig:

  1. Auch wer nur einen Euro Leistungen erhält, wird durch das Arbeitsamt krankenversichert, muss also selbst keine Beiträge zahlen.
  2. Nur wer arbeitslos gemeldet ist, für den gilt die Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit für die Rentenversicherung.
  3. Natürlich zählen in der Arbeitslosenstatistik nur diejenigen, die auch beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitslosigkeit sind im Sozialgesetzbuch SGBII (Arbeitslosengeld II) und SGBIII zusammengefasst.

Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt, sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist, dass die Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens 360 Tage beitragspflichtig beschäftigt war. Der beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt sind Wehr- und Ersatzdienst von mindestens 10 Monaten und der Bezug von Elterngeld. Wer ein Jahr einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist und unter 45 Jahre alt ist, erhält für die Dauer von sechs Monaten Arbeitslosengeld in Höhe von 60% des jeweiligen Nettoentgeltes, bei mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind 67%. Bei längeren Beschäftigungszeiten verlängert sich die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges auf bis zu 12 Monate für unter 50 Jährige.
Arbeitslosengeld kommt für Referendare in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, sie haben den Vorbereitungsdienst als Angestellte absolviert.

Arbeitslosengeld II

Bis zum 31. 12. 2004 hatten arbeitslose Referendarinnen und Referendare in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.
Seit dem 1.1.2005 haben Arbeitslose nach dem Referendariat Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die wichtigsten sind:
Man muss erwerbsfähig sein und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Man muss hilfebedürftig sein, also weder über Vermögen noch über Einkünfte verfügen. Dafür gelten bestimmte Grenzwerte.
Angerechnet werden Einkünfte von Ehegatten und Partnern in eheähnlichen Gemeinschaften (Bedarfsgemeinschaften).
Das Arbeitslosengeld II beträgt für Alleinstehende 364,-- Euro monatlich zzgl. der (angemessenen) Miete. Weitere Informationen dazu sind bei der GEW und bei der Arbeitsagentur erhältlich.
 

3. Krankenversicherungsschutz

Die meisten Referendarinnen und Referendare haben während des Vorbereitungsdienstes einen Anspruch auf Beihilfe und sind in einer privaten Krankenversicherung als Beamtinnen und Beamte versichert. Mit Ende des Vorbereitungsdienstes entfällt die Beihilfeberechtigung, so dass der 100% Krankenversicherungsschutz durch eine anderweitige Absicherung hergestellt werden muss. Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:

Sofern Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II gewährt werden, erfolgt eine Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über das Arbeitsamt. Es ist in diesem Fall auch möglich, die private Krankenversicherung beizubehalten und einen Zuschuss vom Arbeitsamt zu erhalten, falls die Versicherung einen entsprechenden Tarif anbietet.
Wer eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, ist grundsätzlich ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Versicherungspflichtig ist eine Arbeitnehmertätigkeit dann, wenn die Einkünfte 400,- € monatlich übersteigen. Auch befristete Beschäftigungsverhältnisse, die von vornherein nicht länger als 2 Monate oder 50 Tage dauern, sind sozialversicherungsfrei.

Verheiratete arbeitslose ehemalige Referendarinnen und Referendare unterliegen der Familienversicherung, wenn ihre berufstätigen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und sie selbst nicht versichert sind. Auch gemeinsame Kinder fallen in der Regel unter die Familienversicherung des in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten.

Bei vielen privaten Krankenversicherungen ist es möglich, den Vertrag für eine Übergangsfrist ruhen zu lassen oder zu einem niedrigeren Tarif weiterzuführen. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn man bei einer späteren Verbeamtung keinen neuen Vertrag abschließen will, weil er z. B. aufgrund von Alter etc. teurer ist als der bisherige.

4. Rentenversicherung

Referendarinnen und Referendare sind als Beamte nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Zeiten des Referendariats sind grundsätzlich ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach dem Beamtenrecht. Werden Referendarinnen und Referendare nach ihrer Ausbildung nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen, werden sie für die Zeit des Referendariats in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die Kosten dafür trägt die Freie und Hansestadt Hamburg in voller Höhe. Bei einer späteren Verbeamtung zählen die Zeiten nach derzeit geltendem Recht dennoch als ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Wenn durch die Nachversicherung ein Anspruch auf eine Altersrente entsteht, wird diese auf die Pension angerechnet. Ein solcher Anspruch entsteht, wenn insgesamt 60 Versicherungsmonate zusammen kommen.
Kommen die 60 Beitragsmonate nicht zusammen, besteht Anspruch auf Erstattung der selbst eingezahlten Beiträge (nicht für die Zeiten der Nachversicherung) gegenüber der Deutschen Rentenversicherung.

5. Andere Beschäftigungsverhältnisse

Wer nach dem Referendariat eine andere Berufstätigkeit ausübt (auch Aushilfstätigkeiten), muss auf einige Dinge achten:
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen geringfügigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Eine geringfügige Beschäftigung liegt dann vor,
1.wenn das Arbeitsentgelt im Monat € 400,-- nicht übersteigt
2.oder die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage von vornherein begrenzt ist, es sei denn, die Beschäftigung berufsmäßig (berufsmäßig bedeutet: Lebensunterhalt bestreiten) ausgeübt wird und die Einkünfte € 400,- im Monat übersteigen.

Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet. Falls dadurch die Grenze von € 400 überschritten wird, werden alle Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig. Etwas anderes gilt nur, wenn ein € 400 - Job neben einer Haupttätigkeit ausgeübt wird. Einkünfte aus solchen Beschäftigungsverhältnissen werden – wie andere Einkünfte auch - allerdings auf Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II) angerechnet.

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse

Sozialversicherungspflichtig sind alle anderen Beschäftigungsverhältnisse, d.h. man ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung versichert (inklusive Familienhilfe für Ehegatten und Kinder, vgl. o.). Dazu kommen die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung und die Rentenversicherung. Die Beiträge sind einkommensabhängig und werden zur Hälfte jeweils vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Sie betragen insgesamt ca. 43%, also ca. 21 – 22 % für den Arbeitnehmer selbst.
Nach 60 Monaten Wartezeit (Versicherungszeiten, Nachversicherungszeiten, Erziehungsurlaub/Elternzeit) entsteht ein Rentenanspruch, in der Regel als Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres.
Nach 360 Kalendertagen Beschäftigung entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Eine Sonderform bilden Beschäftigungsverhältnisse in der sog. Gleitzone zwischen 401 und 800 Euro Bruttoverdienst. Hier zahlt der Arbeitnehmer je nach Höhe der Bezahlung geringere Sozialversicherungsbeiträge.

Achtung! Sonderfall “selbstständige Lehrertätigkeit“

Wer selbstständig als Lehrer oder Erzieher arbeitet, muss zwei Dinge beachten:

  1. Jede Einnahme ist grundsätzlich zu versteuerndes Einkommen. Tatsächlich steuerpflichtig ist der Gewinn (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben).
  2. Wenn der Gewinn die Geringfügigkeitsgrenze (400,- Euro) überschreitet, entsteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitragssatz beträgt 19,6% und ist in voller Höhe von Selbstständigen allein zu tragen.

6. Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten

Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu einer Tätigkeit im hamburgischen Schuldienst bieten sich theoretisch in vielfältiger Weise an. Zu nennen sind Schuldienst in anderen Bundesländern, Auslandschuldienst (Ortskraft/Programmlehrer), Tätigkeiten in der Weiterbildung, an Volkshochschulen etc. Über die Einstellungschancen und Möglichkeiten lässt sich abstrakt sehr wenig sagen. Auf dem freien Markt sind pädagogische Tätigkeiten konjunkturellen Schwankungen unterworfen. Zurzeit befindet sich die Weiterbildungsbranche auf Grund der Arbeitsmarktpolitik in einer Krise. An Volkshochschulen und vielen privaten Sprachinstituten werden in der Regel nur freiberufliche Honorarverträge vergeben.
Auf Grund der sich ständig ändernden Situation bezüglich der Einstellungssituation von Lehrerinnen und Lehrern lassen sich keine allgemein gültigen über den Tag hinausreichende Auskünfte erteilen. Einzelne GEW Landesverbände geben dazu Informationsmaterialen heraus. Ähnliches gilt für die offiziellen Stellen, wo man sich am besten bei den zuständigen Kultusministerien informiert. Es hat sich herausgestellt, dass das Internet die einfachste und sicherste Informationsmöglichkeit ist. Wir haben am Schluss einige Internetadressen zusammengestellt, bei denen nach unserer Kenntnis Informationen zu erhalten sind.

7. Hilfreiche Adressen:

Weitere Informationsmaterialien zu einzelnen Bereichen (z. B. Erziehungsgeld, Wissenswertes für Neueingestellte etc. sind bei der GEW erhältlich).
Am besten ist es, sich mit konkreten Informationswünschen an die GEW zu wenden. Die Adresse der GEW Hamburg lautet:

GEW Landesverband Hamburg
Rothenbaumchaussee 15
20148 Hamburg,

Tel: 040/41 46 33-0

verantwortlich:
Andreas Hamm
Juli 2010