Gleichstellung I - Gesetz unzureichend

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Der Entwurf des Hamburgischen Gleichstellungsgesetz bietet absolute Magerkost

Die Leitung der BSB sieht sich bislang nicht in der Lage, über folgende Formulierung in § 18 (Entwurf des HmbGleiG) hinauszugehen: „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bestellt die für das Schulwesen zuständige Behörde mindestens eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten sowie deren oder dessen Stellvertretung für alle ihre Dienststellen gemeinsam.“ Es ist zu vermuten, dass der Senator statt „mindestens“ eigentlich „höchstens“ meint.

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BARBARA SCHOLAND
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