Seit dem ersten August 2015 sind angestellte Lehrkräfte entsprechend der Regelungen des Tarifvertrags zur Entgeltordnung für Lehrkräfte eingruppiert.
Danach haben seit August 2016 bestimmte Gruppen von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis einen Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen Angleichungszulage von aktuell 30 € brutto für Vollbeschäftigte. Im Laufe einer schrittweisen Steigerung wird diese Zulage perspektivisch zu einer um eine Entgeltgruppe erhöhten Zuordnung der Tätigkeit führen (sog. „Paralleltabelle“, d.h. A9 = E9; A 10 = E10; A11 = E11; A12 = E12,). Einen festterminierten Zeitrahmen bis zur vollständigen Angleichung haben die Tarifparteien (Tarifgemeinschaft deutscher Länder und dbb beamtenbund und tarifunion) in den Tarifverhandlungen im März 2015 nicht verabredet. Die GEW kann daher keine Aussage dazu treffen, wann und in welcher Höhe weitere Anpassungsschritte erfolgen werden. Notwendig ist, die Zulage bis zum 31. Juli 2017 zu beantragen.
Wer ist betroffen?
Nachfolgende Gruppen von Lehrkräften bis einschließlich Entgeltgruppe E11, die bereits vor dem 1.8.2015 bei der BSB als Lehrkraft beschäftigt waren, sind antragsberechtigt:
- Lehrkräfte mit 2. Staatsexamen für das Lehramt Primar- und Sekundarstufe
- Lehrkräfte mit 1. Staatsexamen für das Lehramt Primar- und Sekundarstufe (ohne Referendariat)
- ausschließlich an Primar- bzw. Sekundarstufe 1 tätige Lehrkräfte mit 2. Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien / Berufliche Schulen
- ausschließlich an Primar- bzw. Sekundarstufe 1 tätige Lehrkräfte mit 1. Staatsexamen für das Lehramt Gymnasien / Berufliche Schulen (ohne Referendariat)
- Lehrkräfte mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss (Master, Diplom, auch Hochschule für Kunst bzw. Musik), die die fachlichen Voraussetzungen zum Unterricht in mindestens einem Schulfach erfüllen
- Fachlehrkräfte für sonstigen Fachunterricht bzw. für Fachpraxis an beruflichen Schulen
- Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, Freundschaftspionier oder Erzieher nach dem Recht der ehemaligen DDR
Anspruchsberechtigte Lehrkräfte, die seit dem 1. August 2015 neu eingestellt wurden, müssen keinen Antrag stellen. Sie erhalten die Angleichungszulage automatisch.
Wichtig:
Für Lehrkräfte die einen Anspruch auf Höhergruppierung und Angleichungszulage haben, gilt ein Antrag auf Zahlung der Angleichungszulage zugleich als Antrag auf Höhergruppierung auch dann, wenn dieser Antrag selbst nicht fristgerecht vor Ende Juli 2016 gestellt wurde.
Diese Neuregelung ermöglicht die Höhergruppierung rückwirkend zum 1. August 2015, wenn lediglich der Antrag auf die Angleichungszulage noch fristgerecht bis Ende Juli 2017 gestellt wurde. Dies ist in § 29a Absatz 5 Satz 3 TVÜ-L geregelt.
Wie und unter welchen Bedingungen/Fristen erhalte ich die Zulage?
Der Antrag muss bis zum 31. Juli 2017 beim zuständigen Personalsachgebiet der BSB eingegangen sein und wirkt jeweils auf den 1. August 2016 zurück. Zur Antragsstellung kann man das BSB-Informationsschreiben zur neuen Entgeltordnung von Oktober 2015 (Anlage A) nutzen.
Alternativ reicht ein formloses Schreiben an das zuständige Personalsachgebiet mit folgendem Text:
Hiermit beantrage ich die Zahlung der Angleichungszulage ab dem 1.8.2016 gemäß den Bestimmungen des TV EntgO-L.
Welche Auswirkungen hat der Antrag?
Bei der Zulage handelt es sich um keine Höhergruppierung, sie hat also keine Auswirkung auf den Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-L. Auch andere negative Auswirkungen bei Jahressonderzahlung oder Probleme im Falle der individuellen Endstufe sind nicht zu befürchten.
Erst am Ende der Angleichungsphase erfolgt mit dem Wirksamwerden der „Paralleltabelle“ die Höhergruppierung.
Für die Antragsstellung ist Zeit bis zum 31. Juli 2017. Der Antrag wirkt in jedem Fall zurück auf den 1. August 2016, so dass keine Ansprüche verloren gehen.