Nach 13 Leermonaten, die im März dieses Jahres mit einer als Coronapauschale getarnten Einmalzahlung kompensiert wurden, erfolgt ab 1.12.2022 die Erhöhung der Gehälter um 2,8%.
Angesichts der galoppierenden Inflation ist dies nur ein Tropfen auf dem heißen Stein, doch muss man den Tarifpartnern zugestehen, dass die gesamtwirtschaftliche Entwicklung bei Tarifabschluss nicht absehbar war.
Dass die Gewerkschaften auf die Preisentwicklung reagieren, zeigt die Forderung für die im Frühjahr anstehende Tarifrunde für die Beschäftigten der Kommunen und des Bundes (TVöD): 10,5%! Hier gilt es, ein gutes Ergebnis zu erzielen. Denn es wird die Messlatte sein für die im Herbst 2023 beginnende Tarifrunde der Landesbeschäftigten (TV-L). Eine satte Gehaltserhöhung ist mehr als notwendig, um den Kaufkraftverlust aufzuhalten und die steigenden Energiepreise zu kompensieren. Die Kolleg*innen der tarifgebundenen Kitas und GBS-Träger an den Schulen brauchen daher in ihrem Arbeitskampf die Solidarität der Schulbeschäftigten.
Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung beschlossen
Die Hamburgische Bürgerschaft hat am 6. Oktober 2022 das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen beschlossen. Am 21. Oktober 2022 ist es im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden.
Das Personalamt hat zu diesem Gesetz eine Beschäftigteninformation herausgegeben, die über die Besoldungs- und Versorgungsanpassung sowie die Gewährung der Angleichungszulage für die Jahre 2021 – 2025 informiert. Die Geschäftsstelle der GEW-Hamburg stellt voraussichtlich ab Dezember 2022 Besoldungstabellen mit Informationen zur Angleichungszulage in Papierform und auf unserer Homepage zur Verfügung.
Die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 2,8% wird zum 1.12.2022 erfolgen.
Darüber hinaus sieht das Gesetz ebenfalls die Gewährung einer Angleichungszulage für die Jahre 2021 bis 2025 vor. Mit dieser Zahlung sowie dem geplanten Besoldungsstrukturgesetz will der Gesetzgeber die Verfassungskonformität der Hamburger Beamtenbesoldung sichern. Weil die Beamtenbesoldung auf Grundlage der Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Ansicht der Gewerkschaften in der Vergangenheit bereits nicht mehr amtsangemessen war, hatte die GEW in 2020 die Mitglieder zu entsprechenden Klagen aufgerufen. Man kann die Einführung der Angleichungszulage daher als ein Zugeständnis des Gesetzgebers interpretieren, die Rechtsauffassung der Gewerkschaften nachzuvollziehen und für die Zukunft die Amtsangemessenheit herzustellen.
Die Angleichungszulage wird den aktiven Beamt*innen zeitlich befristet für die Jahre 2021 (rückwirkend) bis 2025 gewährt. Versorgungsempfänger*innen erhalten sie nicht, was die GEW auch nach der Demonstration der Versorgungsempfänger*innen am 25.8.2022 weiter scharf kritisiert. Gemeinsam mit dem DGB stellt sich hier die Aufgabe, darauf hinzuarbeiten, ein weiteres Auseinanderdriften zwischen Besoldung und Versorgung zu verhindern.
Ursache der Befristung der Angleichungszulage ist der Umstand, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Rahmen der Prüfung der amtsangemessenen Alimentation rückwirkend einen Zeitraum von 15 Jahren betrachtet. Im Jahr 2026 fällt die Kürzung der Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) im Jahr 2011 aus dem 15jährigen Betrachtungszeitraum heraus. Man kann die zeitliche Befristung daher gut und gern als einen Taschenspielertrick bezeichnen. In der Konsequenz wird der Wegfall der Angleichungszulage in 2026 ohne anderweitige Kompensationsmaßnahmen zu einem realen Einkommensverlust führen. Aus diesem Grund fordern GEW und DGB die Fortführung der Angleichungszulage über das Jahr 2025 hinaus.
Die Angleichungszulage beträgt
• in den Jahren 2021 (rückwirkend) und 2022 33 %
• und in den Jahren 2023 bis einschließlich 2025 20 %
des durchschnittlichen Monatsgehalts (brutto), also des zwölften Teils der im jeweiligen Kalenderjahr nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz bezogenen Summe aus Grundgehalt, Allgemeiner Stellenzulage, Amtszulage, Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit, Grundleistungsbezug, Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, besonderen Leistungsbezügen sowie Funktionsleistungsbezügen.
Die Angleichungszulage für das Jahr 2021 erfolgt mit der Zahlung der Bezüge für November 2022. Für die Jahre 2022 bis 2025 findet die Zahlung jeweils mit den Dezemberbezügen statt.
Noch nicht im Gesetz enthalten ist die Zahlung der Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger*innen. Der Hamburger Gesetzgeber wollte hier für seine Entscheidung das Vorgehen des Bundes abwarten. Dessen Verfahren war bis zur Bürgerschaftssitzung am 6.10. leider noch nicht mit der notwendigen Sicherheit bekannt. Nun allerdings ist klar, der Bund zahlt seinen Versorgungsempfänger*innen ebenfalls die 300€ Energiepauschale und Hamburg wird nachziehen. Dies geht aus dem Bericht aus dem Haushaltsausschuss hervor. Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass sich die Hamburgische Bürgerschaft in ihrer Sitzung am 3. November 2022 mit diesem Vorhaben gesondert befassen und ein entsprechendes Gesetz beschließen wird. Dies würde eine Zahlung der Energiepreispauschale an die Versorgungsempfänger*innen zum 01. Dezember 2022 möglich machen.