Im Rahmen der Tarifpflege mit Bund und VKA wurden im Jahr 2019 zahlreiche Änderungen des TVöD und der ihn ergänzenden Tarifverträge vereinbart. Die Änderungstarifverträge sind datiert auf den 30. August und 9. September 2019, wurden aber erst Ende Dezember 2019 abgeschlossen.
Viele Änderungen sind rein redaktioneller Natur. So wurden Regelungen und Bezugnahmen auf geänderte Gesetze bzw. Rechtsprechung angepasst und Regelungen gestrichen, die durch Zeitablauf obsolet geworden sind. Möglicherweise für die Beratung von Mitgliedern von Bedeutung sind die Ergänzung in § 33 TVöD, dass durch beiderseitige Vereinbarung gemäß § 41 Satz 3 SGB VI der Beendigungszeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinausgeschoben werden kann, sowie die Änderung in § 37 TVöD, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen statt der bisher geforderten „Schriftform“ nun entsprechend § 126b BGB die „Textform“ genügt. Damit reicht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis eine Mail ohne Unterschrift. Weitere Änderungen betreffen ausschließlich Beschäftigte außerhalb des Organisationsbereichs der GEW, z.B. bessere Eingruppierung von Beschäftigten der Bundeswehr, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung und der Bundespolizei.
Es gibt zwei für die GEW wichtige Änderungen, die im Anhang aufgeführt sind.