Ab dem ersten Januar 2020 sind die Tabellenentgelte für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Geltungsbereich des TV-L um mindestens 3,12 Prozent bzw. 90€ gestiegen, in der Stufe 1 sogar um 4,3 Prozent. Diese prozentuale Erhöhung wird nach Kenntnis der GEW mit der Januarabrechnung allen Tarifbeschäftigten ausbezahlt.
Nach wie vor läuft das in der Personalverwaltung der Behörden eingeführte IT-Personalmanagementsystem KoPers nicht störungsfrei. Komplexe Tarifergebnisse, wie das von 2019, erfordern allerdings eine einwandfreie technische Lösung für die Auszahlung der korrekten Gehälter. Dies kann Hamburg bislang wohl nicht gewährleisten.Deshalb verzögert sich die Umsetzung des Tarifabschlusses von 2019 u.a. in folgenden Punkten:
1. Überleitung der Beschäftigten aus der Entgeltgruppe E9s („kleine E9“) in die Entgeltgruppe E9a
und die Überleitung der Beschäftigten in der Entgeltgruppe 9 („große E9) in die E9b
Gemäß Tarifabschluss vom März 2019 sind die entsprechenden Beschäftigtengruppen rückwirkend ab 1.1.2019 in die E9a und E9b übergeleitet. Die tatsächliche Überleitung wird allerdings vermutlich frühestens im Februar vom KoPers-System vollzogen werden und kann sich, insbesondere für Kolleg*innen, die erst 2019 eingestellt wurden, noch weiter hinauszögern.
2. Überleitung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes in die neuen S-Entgeltgruppen
Aufgrund der Tarifautomatik sind Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung des TV-L für den Sozial- und Erziehungsdienst (Teil II Abschnitt 20) eingruppiert, die ab dem 1.1.2020 auf die sogenannten S-Entgeltgruppen der S-Tabelle Bezug nehmen. Voraussetzung für die Überleitung in die S-Tabellen ist die erfolgte Überleitung in die Entgeltgruppen E9a und E9b. Schon dieser Umstand führt dazu, dass mit einer zügigen Umsetzung der Überleitung in Hamburg nicht zu rechnen ist. In jedem Fall müssen erhöhte Gehälter, die sich durch die Überleitung ergeben, rückwirkend ab dem 1.1.2020 gezahlt werden
Zur Erinnerung: für die Überleitung der Beschäftigten in die S-Tabellen wird ein Vergleichsentgelt gebildet. Ist das S-Tabellenentgelt höher als das Vergleichsentgelt, wird das S-Tabellenentgelt gezahlt. Ist es niedriger, wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt der S-Tabelle das Vergleichsentgelt erreicht bzw. überstiegen hat.
3. Angleichungszulage für bestimmte Gruppen tarifbeschäftigter Lehrkräfte
Gemäß dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung von Lehrkräften haben einige Beschäftigtengruppen einen Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen Angleichungszulage. Bislang betrug sie 30 € brutto für Vollbeschäftigte. Zukünftig soll diese Zulage zu einer um eine Entgeltgruppe erhöhten Zuordnung der Tätigkeit führen (sog. „Paralleltabelle“, d.h. A11 = E11; A12 = E12,). Die Arbeitgeber entsprachen im Tarifabschluss 2019 nicht der Forderung der GEW nach der sofortigen Einführung dieser Paralleltabelle, sondern vereinbarten mit den Gewerkschaften, die Angleichungszulage rückwirkend ab 1.1.2019 auf 105€ zu erhöhen.
Nach wie vor zahlt Hamburg aufgrund der genannten IT-Probleme die erhöhte Angleichungszulage noch nicht aus. In den Gehaltsabrechnungen der entsprechenden Lehrkräftegruppen wird die Zulage deshalb nach Kenntnis der GEW immer noch mit 30€ ausgewiesen (Teilzeitbeschäftigte anteilig).
Wichtig für Lehrkräfte mit Magisterabschluss: seit 1.1.2020 gilt ein Magister generell als wissenschaftlicher Hochschulabschluss. Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte mit Magisterabschluss können sich deshalb Entgeltvorteile durch eine höhere Eingruppierung erbeben. Leider erfolgt die Höhergruppierung im TV-L nach wie vor nicht stufengleich, so dass sich im Einzelfall eine Höhergruppierung auch nachteilig auswirken kann. Geplant ist daher, dass die entsprechenden Beschäftigten von der Behörde eine Information über die Änderung ihres Tarifmerkmals erhalten werden und die Höhergruppierung dann auf Antrag erfolgen soll. Wann diese Information erfolgen soll, ist noch nicht bekannt.
Aus dem bisher Gesagten geht hervor, dass insbesondere in der Schulbehörde die Personalsachgebiete derzeit stark belastet sind. Man kann nur hoffen, dass technische Lösungen für die genannten Bereiche der Umsetzung des Tarifergebnisses gefunden werden. Sollten die Änderungen händisch von den Kolleg*innen in das Abrechnungssystem eingepflegt werden müssen, wäre dies ein enorm hoher Arbeitsaufwand. Die GEW zeigt sich deshalb solidarisch mit den Personalsachbearbeiter*innen. Sie sind nicht verantwortlich für die Schwierigkeiten, die mit der Umstellung des Personalverwaltungsmanagements einhergehen. Wir bitten deshalb um Verständnis, wenn die Bearbeitung von Anfragen an die Personalsachgebiete länger dauern. Einzelanfragen bezüglich des Zeitpunkts der Umsetzung des Tarifvertrags in den oben genannten Punkten sollten, wenn möglich, vermieden werden.
Die GEW drängt darauf, dass der Hamburger Arbeitgeber die Beschäftigten endlich umfassend über die Probleme des Systems KoPers und die Folgen für die Kolleg*innen informiert. Die GEW fordert eine schriftliche Garantie, dass die Beschäftigten Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag auch über die tarifliche Ausschlussfrist hinaus geltend machen können, wenn aufgrund der Svstemschwierigkeiten fehlerhafte Zahlungen erfolgten. Hierzu gibt es bislang nur mündliche Zusagen der Verantwortlichen. Das muss sich ändern.
Birgit Rettmer
Tarifreferentin
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