Zulage für bürgernahe Dienste mit Augustgehalt ausgezahlt
Der Tarifvertrag über die Hamburg-Zulage für bürgernahe Dienste ist am 1. August in Kraft getreten. Ver.di und dbb hatten ihn bereits im Herbst 2025 verhandelt; auf Betreiben der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) kam es zunächst jedoch zu keiner Vereinbarung. Erst der gemeinsame Druck aller Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes setzte die Zulage in der Länder-Tarifrunde am 14. Februar 2026 durch. Redaktionsverhandlungen und finale Abstimmungen dauerten bis zum Sommer. Anfang August informierte die GEW auf ihrer Homepage. Die Zulage einschließlich der Nachzahlung wurde erstmals mit dem Augustgehalt ausgezahlt. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Hinweis: Der Tarifvertrag Hamburg-Zulage ist im geschützten Mitgliederbereich auf unserer Homepage zu finden, https://www.gew-hamburg.de/materialien-fuer-mitglieder/schlagwoerter/tvl....
Wer erhält die Zulage für bürgernahe Dienste?
Der Tarifvertrag gilt für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH), die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. Die Berufsgruppen, bei denen der Arbeitgeber die Ausübung eines bürgernahen Dienstes grundsätzlich annimmt, sind in der Anlage zum Tarifvertrag Hamburg-Zulage nach Behörden gegliedert aufgeführt. Im Organisationsbereich der GEW sind dies vor allem Beschäftigte der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung:
- Schulsekretariate (Verwaltungsleitungen nur, wenn sie Aufgaben der Schulsekretariate wahrnehmen)
- Regionale Bildungs- und Beratungszentren (ohne SuE-Zulagenbezieher:innen)
- Therapeut:innen in PTF-Teams (aktuell: Ergo- und Physiotherapeut:innen)
- Beschäftigte des derzeitigen Amtes F, die bürgernahe Dienste wahrnehmen, z.B. Kinder- und
Jugendarbeit, Familieninterventionsteam, Amtsvormundschaften (ohne SuE-Zulagenbezieher:innen)
- Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB) einschließlich der Hauswirtschaftskräfte im LEB
Die grundsätzliche Vermutung einer bürgernahen Tätigkeit gilt in den in der Anlage aufgeführten Bereichen nicht für Leitungskräfte und Intendanzverwaltungen. Bei ihnen erfolgt eine Einzelfallprüfung. Betroffene können sich vorab von der GEW-Geschäftsstelle beraten lassen.
Keine Hamburg-Zulage für Lehrkräfte
Lehrkräfte sind ausdrücklich vom Erhalt der Hamburg-Zulage ausgeschlossen. Im Tariftext wird dies damit begründet, dass der „Bürgerkontakt bereits durch die Berufsbezeichnung bzw. die entsprechende Ausbildung / das entsprechende Studium prägend“ sei.
Diese Argumentation zeugt von einer bedenklichen Willkür bei der Definition von bürgernah und ist für die GEW nicht akzeptabel. Bürgerkontakt ist etwa auch im Sozial- und Erziehungsdienst Teil von Ausbildung und Studium. Warum er bei Lehrkräften anders bewertet wird, ist weder nachvollziehbar noch akzeptabel. Von der Zulage ausgeschlossen sind nicht nur grundständig für das Lehramt ausgebildete Kolleg:innen, sondern auch Lehrkräfte mit Studienabschlüssen etwa in Physik, Musik, Chemie oder Geschichte (sogenannte Seiteneinsteiger:innen), die aus anderen Berufsfeldern an die Schulen gekommen sind. Ebenfalls nicht zulagenberechtigt sind Lehrkräfte der Jugendmusikschule, die Beratungslehrkräfte in den ReBBZ-Beratungsabteilungen, Lehrkräfte am BBZ und am Studienkolleg sowie Sozialpädagog:innen, die als Lehrkräfte Vorschulklassen leiten. Letztere würden bei einem Einsatz in anderen sozialpädagogischen Aufgabenfeldern an der Schule nicht nur die hälftige Hamburg-Zulage erhalten, sondern auch die Zulage für den Sozial- und Erziehungsdienst. Man kann deutlich erkennen, dass in den Tarifverhandlungen ohne innere Logik mit zweierlei Maß gemessen wurde. Mit der GEW am Tisch wäre das nicht passiert. Deshalb fordert die GEW, an künftigen Tarifverhandlungen zur Hamburg-Zulage rechtzeitig und intensiv beteiligt zu werden.
Was gilt für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst?
Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE), z. B. in den Bezirksämtern, beim LEB, im RBBZ und an den Schulen, erhalten eine geringere Zulage. Begründet wird dies damit, dass sie seit der Tarifrunde 2023 bereits eine sogenannte Stadtstaatenzulage nach § 52 Nr. 5 TV-L in Höhe von 130 Euro bzw. 180 Euro erhalten.
Wie hoch ist die Hamburg-Zulage?
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Gültig ab |
Beschäftigte allgemein |
Beschäftigte im SuE |
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1. Februar 2026 (rückwirkend) |
100 Euro monatlich |
50 Euro |
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1. Mai 2027 |
115 Euro |
75 Euro |
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulage anteilig. Anspruchsberechtigte Beschäftigte der FHH haben hierzu eine Mitteilung ihrer Personalstelle erhalten. Wer bislang nicht angeschrieben wurde, gilt nach Einschätzung des Arbeitgebers vermutlich nicht als zulagenberechtigt – etwa weil die Tätigkeit nicht bürgernah ist oder die Person Lehrkraft ist.
Erhalten Beamt:innen, die bürgernah arbeiten, auch eine Zulage?
Die Hamburg-Zulage soll im Gesetzgebungsverfahren zum Besoldungsanpassungsgesetz 2026/2027/2028 wirkungsgleich und systemgerecht auf Beamt:innen übertragen werden. Der Gesetzentwurf wird derzeit in der Bürgerschaft beraten; mit einem Beschluss ist nicht vor Mitte Oktober zu rechnen. Die GEW davon aus, dass mögliche Zahlungen an Zulagenberechtigte nicht vor Jahresende erfolgen und wird entsprechend informieren.
Ich arbeite bürgernah bei der FHH, aber meine Berufsgruppe ist nicht in der Anlage aufgeführt.
In den Tarifverhandlungen wurde ausdrücklich eine Auffangregelung für Beschäftigte vereinbart, die in der Anlage zum Tarifvertrag nicht als Regelbeispiele aufgeführt sind.
Kolleg:innen, die in anderen Bereichen, Berufen und Funktionen arbeiten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um die Hamburg-Zulage beanspruchen zu können:
- ihre bürgernahen Tätigkeiten machen mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit aus
- der Bürgerkontakt ist nicht bereits durch die Berufsbezeichnung, das Studium oder die Ausbildung
prägend (z. B. bei Lehrkräften und Richter:innen)
- die bürgernahe Tätigkeit wird nicht durch eine andere Zulage ausgeglichen, wie z.B. im Justizvollzug
Wer nachweisen kann, dass diese Kriterien erfüllt sind, kann bei der zuständigen Personalstelle einen Antrag auf Gewährung der Hamburg-Zulage stellen. Fragen dazu beantwortet die GEW Hamburg gern.
Unsere gesamte Abteilung arbeitet bürgernah, aber niemand erhält eine Hamburg-Zulage
In den Redaktionsverhandlungen wurde der Tarifvertrag um folgenden Passus ergänzt:
„Werden in anderen, nicht ausdrücklich aufgezählten Bereichen, Berufen oder Funktionen inhaltsgleiche oder vergleichbare Leistungen erbracht, sind diese Bereiche, Berufe und Funktionen automatisch miterfasst.“
Damit hat die zuständige Dienststelle bzw. Behörde die Aufgabe, vergleichbare oder inhaltsgleiche Bereiche, Berufe oder Funktionen zu identifizieren und die dort betroffenen Beschäftigten gemäß dem Tarifvertrag zur Hamburg-Zulage zu behandeln. Die abschließende Bewertung erfolgt im Personalamt.
Wie beurteilt die GEW Hamburg das Tarifergebnis?
Die GEW Hamburg bewertet den Tarifvertrag zur Hamburg-Zulage als ersten, hart erkämpften Schritt zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der FHH. Der aktuelle Tarifvertrag benachteiligt jedoch weite Teile unserer Mitgliedschaft und droht, die Beschäftigten im öffentlichen Dienst unserer Stadt zu spalten. Deshalb muss dringend nachgebessert werden, wenn der Tarifvertrag ab Januar 2029 neu verhandelt werden kann. Die GEW gehört dann mit an den Verhandlungstisch.
Bei Fragen zur Hamburg-Zulage für bürgernahe Dienstleistungen wende Dich gern an Deine GEW
Foto: Jamil Jalla
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