Die Lehrerkammer nimmt die Anpassungen der APO-GrundStGy an die Vorgaben der „Rahmenvereinbarungen zur Sicherung des Schulstrukturfriedens“ zur Kenntnis.
„Die Änderung des §12 durch Einfügen des neuen Absatzes (3), der die Bedingungen zur Wiederholung einer Klassenstufe auf Antrag der Sorgeberechtigten regelt, enthält aber keinen Hinweis darauf, wer über diesen Antrag entscheidet. Dies muss nach Ansicht der Lehrerkammer 6 die Zeugniskonferenz sein, weshalb wir anregen, den ersten Satz analog zum Absatz §12 (1) wie folgt zu formulieren: ‚Darüber hinaus können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Sorgeberechtigten und mit Genehmigung der Zeugniskonferenz in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 eine Jahrgangsstufe einmalig 10 wiederholen, wenn sie…‘.“
Die Stellungnahme der Lehrerkammer findet sich im Anhang.
Weitere Infos zur Lehrerkammer finden sich unter http://lehrerkammer.hamburg.de/.