Eine Hilfestellung aus der GEW-Fachgruppe des Pädagogisch-Therapeutischen Fachpersonals (PTF)
Der Anspruch
Im Gegensatz zu den Lehrkräften ist die Erstattung von Krankheitstagen im Urlaub geregelt, die Regelung ist aber nicht ganz einfach: Grundlage für den Anspruch auf die Erstattung von Urlaubstagen, wenn die Kolleg*innen erkrankt sind, ist das Bundesurlaubsgesetz. Gleichzeitig steht in der Dienstzeitregelung für das Pädagogisch-Therapeutische Fachpersonal, dass Urlaub grundsätzlich in der Unterrichtsfreien Zeit statt zu finden hat. Ausnahmen sind für Kolleg*innen, die in der Ferienbetreuung eingesetzt werden, möglich. Die Tage in den Ferien, an denen die Kolleg*innen nicht arbeiten, weil sie die Arbeitszeit in der Schulzeit vorgearbeitet haben, werden im Krankheitsfall nicht erstattet. Deshalb müssen die Urlaubstage von diesen vorgearbeiteten Tagen durch einen Urlaubsplan oder einzelne Urlaubsanträge unterschieden werden.
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Der vollständige Artikel findet sich in der hlz 9-10/2024, S. 56 ff.
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Foto: Martine auf Pixabay