Im Frühsommer hatten wir über das Urteil des Arbeitsgerichts Essen (Aktenzeichen 3 Ca 2231/23) informiert, in dem entschieden wurde, dass auch Kolleg*innen in Elternzeit ohne Teilzeit die Zahlung der im TV Inflationsausgleich vom 09.12.2023 geregelten Inflationsausgleichszahlungen zusteht. Dieses Urteil wurde zwischenzeitlich vom LAG Düsseldorf (Aktenzeichen 14 SLa 303/24) aufgehoben, nun wird das Bundesarbeitsgericht entscheiden.
Angesichts der Zurückweisung der Klage durch das LAG haben wir die Rechtslage für unsere verbeamteten Kolleg*innen noch einmal intensiv geprüft. Im Ergebnis sind wir der Auffassung, dass die Sachverhalte bei Beamt*innen und Angestellten so unterschiedlich gelagert sind, dass die Begründung des Arbeitsgerichts Essen nicht auf Beamt*innen übertragen werden kann. Ein Anspruch auf Inflationsausgleich in der Elternzeit besteht unserer Ansicht nach für Beamt*innen nicht, unabhängig davon, wie das BAG letztinstanzlich entscheidet. Eine haushaltsnahe Geltendmachung ist daher nicht erforderlich.
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