Doch Kindergeld für Kinder ab 18

01. Juni 2006Von: Thema: Rechtsschutz
Bundesverfassungsgericht beanstandet Einkommensgrenzen

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Anspruch auf Kindergeld, wenn Sie über eigene Einkünfte verfügen. Der Grenzbetrag für diese Einkünfte liegt für die Jahre 2004 und 2005 bei 7.680 Euro. Von diesen Einkünften können Werbungskosten abgezogen werden. Nicht abgezogen werden können allerdings die Sozialversicherungsbeiträge, die Kinder zahlen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, oder sonst sozialversicherungspflichtig arbeiten.
Mit der Frage, ob dies verfassungskonform sei, musste sich das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Es hat in einem Urteil vom 11.01.2005 festgestellt, dass diese Regelung nicht verfassungskonform ist.
Die kurzgefasste Begründung lautet: Da die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber direkt abgeführt werden und dem Kind und damit seinen Eltern nicht Verfügung stehen, dürfen sie nicht angerechnet werden.
Beispiel: Die Auszubildende P. erhält monatlich 800 Euro Ausbildungsvergütung sowie ein 13. Monatsgehalt. Ein Kindergeldanspruch bestand bisher nicht, weil mit den Jahreseinkünften von 800 Euro x 13 = 10.400 Euro abzüglich des Arbeitnehmerpauschbetrages die Grenze von 7.680 Euro eindeutig überschritten ist.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssen vom Bruttobetrag ebenfalls die Sozialversicherungsbeiträge (derzeit ca. 21 % = 2.184 Euro) abgezogen werden. Somit ist der Grenzbetrag mit anzurechnenden 7.296 Euro eindeutig unterschritten. Es besteht also Kindergeldanspruch.

Für Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst führt dies gleichzeitig dazu, dass auch ein Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag/Ortszuschlag besteht. Bei Beamtinnen und Beamten kann es ggf. auch noch um Ansprüche auf Beihilfe geben. Es geht also „richtig“ um Geld. Ggf. geht es auch um Rückzahlungsansprüche, weil das Kindergeld wie auch der Familienzuschlag/Ortszuschlag zurückgefordert worden ist.

Was tun?

Nach Auskunft der Familienkasse beim Zentrum für Personaldienste werden alle Fälle, in denen über einen Widerspruch noch nicht endgültig entschieden ist, von Amts wegen aufgerollt.
Alle übrigen Betroffenen müssen sich an die Familienkasse wenden.
Dabei gibt es eine Unmenge von Fallkonstellationen, auf die hier im Einzelnen nicht eingegangen werden kann. Die wichtigsten sind:

  1. Wer gegen den Wegfall des Kindergeldes Widerspruch eingelegt hat, gegen den Widerspruchsbescheid aber nicht vorgegangen ist, für den soll eine Neufestsetzung mindestens ab dem Folgemonat der damaligen Ablehnung möglich sein.
  2. Wer angesichts der Kenntnis der Rechtslage erst gar keinen Antrag auf Kindergeld gestellt hat, kann dies rückwirkend bis zum Jahre 2001 tun. Die Einkommensgrenzen betrugen 2001 14.040 DM, 2002 und 2003 7.188 Euro und 2004 und 2005 7.680 Euro.

Familienzuschlag/Ortszuschlag/Beihilfe

Gleichzeitig mit dem Schreiben an die Kindergeldkasse sollte man formlos für die entsprechenden Zeiten den Familienzuschlag/Ortszuschlag und ggf. Beihilfe beantragen. Auch wenn hier andere Verjährungsfristen und Ausschlussfristen gelten, ist es sinnvoll, dies erst einmal für die gleichen Zeiträume zu fordern. Hierzu genügen formlose Schreiben, mit dem man unter Hinweis auf die Geltendmachung des Kindergeldes für den entsprechenden Zeitraum den Familienzuschlag/kinderbezogenen Ortszuschlag für das Kind/die Kinder und ggf. die Beihilfe fordert.

Gegen aktuelle Einkommenssteuerbescheide, die noch nicht rechtskräftig geworden sind, sollte ebenfalls Einspruch eingelegt werden. Bei „alten“ Einkommenssteuerfestsetzungen dürfte die nachträgliche Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen nur möglich sein, wenn die Steuerbescheide „noch“ offen sind, z. B. bei Vorläufigkeit oder Vorbehalt der Nachprüfung.

Und ganz wichtig: Von allen Schreiben und Anlagen Kopien anfertigen, um für mögliche weite rechtliche Auseinandersetzungen gewappnet zu sein.

Andreas Hamm