Zur Novellierung des Hamburger Hochschulgesetzes

04. September 2013Von: PresseredaktionThema: Hochschule und Forschung
GEW fordert öffentliche Diskussion ein
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Am 18. Juni hat die Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF)  den lang erwarteten Entwurf zum Hamburger Hochschulgesetz (HmbHG) vorgelegt. In der nun vorliegenden Stellungnahme des DGB wird dieser Entwurf kritisiert, da er deutlich hinter den Erwartungen der Gewerkschaften zurückbleibt.

„Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird stattdessen ein weiterer Schritt hin zu einer unternehmerischen Hochschule unternommen und die Politik vergangener Senate und Mehrheiten konsequent fortgeführt. Einzelne Nachbesserungen sind dort erkennbar, wo aufgrund der bestehenden Kritik am Gesetz aus den Hochschulen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Änderungen absolut notwendig waren. Die notwendige umfassende Reform des Hamburgischen Hochschulrechtes bleibt jedoch aus“, so Fredrik Dehnerdt, stellvertretender Vorsitzender der GEW Hamburg.

Zu dem nun den Gewerkschaften im Rahmen des offiziellen Beteiligungsverfahrens nach § 53 Beamtenstatusgesetz/ § 93 Hamburgisches Beamtengesetz zur Stellungnahme vorgelegten Gesetzesentwurf hat bisher kein politischer Dialog mit dem DGB und seinen Gewerkschaften stattgefunden. Die Beteiligung der Gewerkschaften beschränkt sich bisher auf das gesetzlich vorgeschriebene Minimum. Im Vorfeld des Gesetzesentwurfes von den Gewerkschaften formulierte Vorschläge wurden nicht berücksichtigt.

„Angesichts dieser Defizite und des für die Hochschulöffentlichkeit sehr kurzen Zeitraums für Stellungnahmen unterstützen wir den Appell zahlreicher hochschulpolitischer Akteure, die Frist für die Stellungnahmen auf Ende November zu verlängern und ein geöffnetes, moderiertes Beteiligungsverfahren an den Hochschulen durchzuführen. Wir erwarten, dass die Vorschläge des DGB, die im Gesetzentwurf keine Berücksichtigung gefunden haben, in der Vorlage für die Bürgerschaft unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt werden,“ so Fredrik Dehnerdt abschließend.

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