Das legt der Text der Koalitionsvereinbarung von CDU, CSU und SPD nahe, über den die SPD-Mitglieder bis zum 2. März abstimmen. Doch inwieweit das Vorhaben tatsächlich für die Wissenschaft gelten soll, ist unklar. Die GEW fordert Union und SPD zur Klarstellung auf.
„Wir wollen den Missbrauch bei den Befristungen abschaffen“, heißt es im Koalitionsvertrag. Einzelheiten dazu sind im Kapitel V des Koalitionsvertrages „Gute Arbeit, breite Entlastung und soziale Teilhabe sichern“ zu finden, und zwar ab den Zeilen 2342 ff. So sollen künftig Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen dürfen. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund soll nur noch maximal 18 statt bislang 24 Monate zulässig sein. Innerhalb dieser Höchstdauer soll nur noch eine einmalige Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages möglich sein, bisher sind bis zu drei Verlängerungen zulässig.
Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Befristungsmissbrauchs haben Union und SPD für die Begrenzung von Kettenarbeitsverträgen vereinbart, und zwar sowohl für sachgrundlos als auch mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses soll künftig dann nicht zulässig sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden haben.
Offen ist, ob die Großkoalitionäre dabei auch die Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Blick hatten, für die neben dem allgemeinen Arbeitsrecht ein Sonderarbeitsrecht, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), gilt. Dieses Gesetz erlaubt zum einen im Falle einer Drittmittelfinanzierung eine befristete Beschäftigung. Zum anderen ist für die Dauer von sechs Jahren bis zur Promotion sowie für weitere sechs Jahre (in der Medizin neun Jahre) nach der Promotion eine dem Wortlaut des Gesetzes zufolge „sachgrundlose Befristung“ erlaubt, die allerdings nur zulässig ist, wenn die „Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt“.
GEW-Hochschulexperte Andreas Keller hat CDU, CSU und SPD aufgefordert, jetzt, also zum Start des SPD-Mitgliedervotums, die Karten auf den Tisch zu legen und deutlich zu machen, inwieweit die vereinbarten Befristungsregelungen auch für die Wissenschaft gelten. „Union und SPD stellen in ihrem Koalitionsvertrag zwar klar, dass ihre Regelungen nicht für Profifußballer gelten sollen, eine explizite Ausnahmebestimmung für die Wissenschaft ist aber nicht zu finden. Heißt das also, dass es künftig auch an Hochschulen und Forschungseinrichtungen maximal 2,5 Prozent befristet Beschäftigte geben darf? Das wäre ein ambitioniertes Ziel – ich gehe davon aus, dass diese Quote in Bezug auf das gesamte Hochschulpersonal mindestens zehn Mal so hoch ist, wenn man die ‚sachgrundlosen’ Befristungen nach WissZeitVG einbezieht. Und was ist mit der vereinbarten Regelung zur Einschränkung von Kettenarbeitsverträgen? Soll die zwölfjährige Höchstbefristungsdauer nach WissZeitVG durch eine fünfjährige abgelöst werden? Oder bleibt das Sonderbefristungsrecht in der Wissenschaft unangetastet? CDU, CSU und SPD sollten schnell Licht ins Dunkel bringen“, forderte Keller.
Keller abschließend: „Wenn es irgendwo einen Missbrauch mit dem Befristungsrecht gibt, dann zweifellos an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Neun von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden mit einem Zeitvertrag abgespeist, die Hälfte der Zeitverträge hat eine Laufzeit von unter einem Jahr. Konsequent wäre es, die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung von Beschäftigungsverhältnissen ganz aus dem Arbeitsrecht zu streichen, wie es die SPD ursprünglich gefordert hat. Weiter darf die Evaluation des WissZeitVG nicht erst 2020 erfolgen, wenn die nächste Bundestagswahl vor der Tür steht, sondern muss vorgezogen werden, damit das Gesetz schon in dieser Wahlperiode nachjustiert und Schlupflöcher geschlossen werden können.“