GEW begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

14. Februar 2012Von: PresseredaktionThema: Hochschule und Forschung
Bildungsgewerkschaft: trotzdem ein Urteil mit Licht und Schatten

Frankfurt a.M./Karlsruhe - Zufrieden hat die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur neuen W-Besoldung von Professorinnen und Professoren aufgenommen. "Gut ist, dass die Richter die Besoldung als 'evident verfassungswidrig' bezeichnet haben. Einerseits ist das Grundgehalt zu niedrig und nicht amtsangemessen, anderseits weist die Vergabe von Leistungszuschlägen gravierende Verfahrensmängel auf. Wir hatten  verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht, als die neue Besoldung eingeführt worden ist. Die Absenkung der Grundbesoldung um rund ein Viertel bei dem vagen Versprechen auf leistungsabhängige Besoldungsbestandteile ist ein verkapptes Sparprogramm. Jetzt muss der Gesetzgeber schnell handeln",  betonte Ilse Schaad, für Angestellten- und Beamtenpolitik verantwortliches GEW-Vorstandsmitglied, am Dienstag in Frankfurt a.M.. "Problematisch ist dagegen, dass das Gericht in der Urteilsbegründung ohne Not den Bogen zum fehlenden Verhandlungs- und Streikrecht der Beamten schlägt. Die Richter lassen an diesem Punkt jede Auseinandersetzung mit der jüngeren Rechtsprechung insbesondere des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vermissen. Damit werden sie ihren eigenen Ansprüchen an eine völkerrechtsfreundliche Auslegung deutschen Rechts nicht gerecht."

Bemerkenswert sei, so Schaad, dass die Verfassungsrichter zum ersten Mal in ihrer Geschichte den Ermessensspielraum der Dienstherren mit Blick auf die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wirksam eingegrenzt haben.

Info: Das Urteil betrifft direkt nur die W-Besoldung der Professoren in Hessen, hat aber wegen der im Wesentlichen gleichen Ausgestaltung auch Auswirkungen auf den Bund und die anderen Bundesländer. Die Besoldungsgesetzgeber müssen jetzt bis Ende 2012 eine verfassungskonforme Neuregelung hinbekommen. Die GEW erwartet, über den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) als Spitzenorganisation beteiligt zu werden, wie es die beamtenrechtlichen Regelungen vorsehen.

In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvL 4/10) geht es um die Höhe der Professorenbesoldung nach der W-Besoldung. Der Kläger war 2005 in Hessen zum Professor berufen worden. Die W-Besoldung, die 2002 für neu eingestellte Professoren eingeführt wurde, sieht gegenüber der alten C-Besoldung deutlich abgesenkte Grundgehälter vor, die ggf. durch leistungsabhängige Zulagen aufgestockt werden. Professoren in der Besoldungsgruppe W2 erhalten ein Grundgehalt, das niedriger ist als die Endstufe des Eingangsamtes für Hochschulabsolventen (A13). Dadurch kann es beispielsweise vorkommen, dass ein Professor weniger verdient als sein wissenschaftlicher Mitarbeiter. Das Gericht hat die Zweiteilung in Grundgehalt und Leistungskomponenten als zulässig bezeichnet. Allerdings gebe es "gravierende" Mängel in der Ausgestaltung der Leistungskomponenten, die der Gesetzgeber jetzt beseitigen muss.