Die geplante Regelanfrage beim Verfassungsschutz soll verhindern, dass Personen im öffentlichen Dienst arbeiten, die nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten. Diese wurde vom Bundesverfassungsgericht zwar ausführlich definiert, doch ein Blick in Berichte des Verfassungsschutzes zeigt, dass dort eine sehr eigenwillige Interpretation vorherrscht. Andere Behörden vertrauen ihm dennoch häufig blind.
„In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer […] die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.“ Diese sogenannte politische Treuepflicht steht in § 7 Beamtenstatusgesetz und in ähnlicher Form auch in den Tarifverträgen TV-L und TVöD. Sie war in den 70er- und 80er-Jahren die Grundlage für die durch den Radikalenerlass verursachten Berufsverbote und gilt weiterhin unverändert. Auch die Überprüfung durch die geplante Regelanfrage beim Verfassungsschutz soll dem Zwecke dienen, Personen herauszufiltern, die im Verdacht stehen, dieser Pflicht nicht nachzukommen.
Doch was bedeutet freiheitliche demokratische Grundordnung (kurz FDGO) eigentlich genau? Viele Menschen dürften eher ein Gefühl statt einer klaren Vorstellung davon haben, was damit gemeint ist. In der politischen Debatte wird in diesem Zusammenhang mit verschiedenen Begriffen hantiert, wie z. B. „Verfassungstreue“, „Extremismus“ und „Kern des Grundgesetzes“.
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André Paschke ist Jurist und engagiert sich in der Regionalgruppe Hamburg der Vereinigung Demokratischer Jurist*innen.
Der vollständige Artikel findet sich in der hlz 5-6/2026, S. 16 f.
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