Um am schulischen Fern- und Wechselunterricht teilnehmen zu können, ist ein digitales Endgerät sowie ein Drucker nötig. Bei Kindern aus ärmeren Familien ist oft nicht einmal diese Grundvoraussetzung gegeben. Um hier Unterstützung zu leisten besteht seit Anfang Februar der Rechtsanspruch auf einen Zuschuss von bis zu 350 Euro pro Kind in Familien, die Hartz IV beziehen. Um diesen Anspruch durchzusetzen benötigen die Kinder aber eine Bescheinigung ihrer Schule, dass sie von dort keine Ausstattung bekommen können.
Nun endlich sind die Abstimmungen zur Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit Bezug von Sozialleistungen mit digitalen Endgeräten zwischen der BSB sowie der Sozialbehörde und den Jobcentern abgeschlossen. Auf dieser Basis gelten für die Bestätigungen für IT-Endgeräte für Schülerinnen und Schüler mit Bezug von Sozialleistungen folgende Regelungen:
Für Schülerinnen und Schüler, die Sozialleistungen nach dem SGB II erhalten (Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder Arbeitslosengeld II), besteht durch Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) an die Jobcenter die Möglichkeit, eine einmalige Leistung bis zu 350 € für digitale Endgeräte, Drucker oder sonstiges Zubehör zu erhalten. Des Weiteren gibt es die Empfehlung, dass auch Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach dem SBG XII (Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung) und Asylbewerber/innen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Leistungen erhalten, eine entsprechende Geldleistung erhalten können. Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen.
Die Schulen sind Ansprechpartnerin für die Leistung und prüfen, ob die jeweiligen Schülerinnen und Schüler mit einem Leihgerät der Schule ausgestattet werden können.
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