Die GEW-Hamburg fordert die Hamburger Bürgerschaft auf, rückwirkend zum 1.2.2020 die Streichung der Erstattung der Kosten für Heilpraktiker-Behandlungen aus dem Leistungskatalog der Beihilfe zurückzunehmen. Die Streichung der Heilpraktikerleistungen stellt ein Sparprogramm auf Kosten der Bediensteten dar.
Möglich wäre, die Beihilfefähigkeit von Heilpraktikerleistungen analog zu Schleswig-Holstein zu regeln.
Begründung: Im Rahmen des am 18. Dezember 2019 von der Hamburger Bürgerschaft beschlossenen Zwölften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften und weiterer dienstrechtlicher Änderungen wurde auch das Beihilferecht geändert. Neben der längst fälligen Streichung der Kostendämpfungspauschale wurden diverse Änderungen innerhalb des Leistungskataloges der Beihilfeverordnung vollzogen.
Unter anderem wurden zum 1.2.2020 die Heilpraktikerleistungen aus dem Leistungskatalog ersatzlos gestrichen mit der Begründung, es handele sich um die Angleichung an die Gesetzlichen Krankenkassen. Im Gegensatz zur Beihilfe können viele gesetzlich Versicherte Heilpraktikerleistungen als freiwillige Leistungen ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit haben die Hamburger Beamt*innen nicht. Mit der Streichung der Heilpraktikerleistungen entfällt ein breites Spektrum von Heilmethoden, für die die Schulmedizin keine adäquaten Behandlungsansätze hat. Da die Beihilfeleistungen in den Entscheidungsbereich der Länder fallen, konnte die Bürgerschaft dieses Sparprogramm auf dem Rücken der Beschäftigten so beschließen.
Auch im Wettbewerb um fehlende Lehrkräfte ist es ein falsches Signal, die Gesundheitsversorgung auf diese Weise einzuschränken.
Besonders stark betroffen von der Beihilfeänderung sind ältere Kolleg*innen, die keine Möglichkeit mehr haben, die wegfallenden Leistungen zu verhältnismäßigen Kosten privat zu versichern. Die übliche Zusatzversicherung deckt nur 30% der Kosten ab, weil der übliche Beihilfesatz für Pensionär*innen 70% beträgt. Man könnte diesen Effekt als altersdiskriminierend betrachten.
Die Streichung bedeutet gleichzeitig in Zeiten der Corona-Epidemie die Einnahmen eines Berufsstandes von kleinen Selbständigen zu verringern und sie in ihrer Existenz zu gefährden.
Wer unterschreiben möchte, kann dies hier machen.