Informationen über die Erfolgsaussichten eines Antrags auf altersdiskriminierungsfreie Bezügeberechnung für den Zeitraum ab 1. Januar 2010

13. Dezember 2013Von: Anke BeyerThema: Rechtsschutz
Die GEW-Landesrechtsstelle informiert
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Achtung! Betroffen sind alle Beamtinnen und Beamte, die vor dem 01.März 2010 verbeamtet wurden

Bis zum Inkrafttreten des neuen Hamburgischen Besoldungsgesetzes zum 01.03.2010 richtete sich die Bemessung des Grundgehalts der hamburgischen Landesbeamtinnen und Landesbeamten nach dem unmittelbar an das Lebensalter anknüpfenden Besoldungsdienstalter. Dies führte dazu, dass das Alter ausschlaggebend für die Höhe des Grundgehalts war.

Streitig ist, ob aufgrund eines solchen Systems jüngere gegenüber ihren älteren Kollegen benachteiligt wurden. Mit dieser Frage beschäftigten sich bereits mehrere Verwaltungsgerichte. Eine eindeutige Antwort lässt die bisherige Rechtsprechung jedoch aufgrund divergierender rechtlicher Einschätzungen nicht zu. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist bisher nicht ergangen.

Die Erfolgsaussicht eines auf eine altersdiskriminierungsfreie Berechnung der Bezüge gerichteten Rechtsmittels ist offen.

Unklar ist insbesondere, ob die Voraussetzung der zeitnahen Geltendmachung - d. h. Antragstellung im laufenden Haushaltsjahr - erfüllt sein muss. Eine Neuberechnung der im o. g. Zeitraum erhaltenen Bezüge hätte dann im Jahr 2010 beantragt werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Voraussetzung der zeitnahen Geltendmachung von der Verjährung eines Anspruchs zu unterscheiden ist. Diese beträgt in der Regel drei Jahre und beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Für 2010 entstandene Ansprüche begann die Frist am 1. Januar 2011 und endet am 31. Dezember 2013.

Klarheit könnte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bringen. Dieser hat sich aufgrund zweier Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Oktober 2012 (Az.: VG 7 K 425.12 sowie VG 7 K 343.12) mit der Problematik zu befassen. Ob eine Entscheidung noch in diesem Jahr erfolgt ist fraglich. Am 28.11.2013 hat der Generalanwalt beim EuGH in seinen Schlussanträgen eindeutig festgestellt, dass das Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 2 der Richtlinie 2000/78 der deutschen Regelung entgegensteht, da die Höhe des Grundgehalts eines Beamten bei der Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblich von seinem Lebensalter abhängt und anschließend vor allem in Abhängigkeit von der Dauer des Beamtenverhältnisses ansteigt. Zum gleichen Ergebnis kommt der Generalanwalt hinsichtlich des Überleitungssystems, da bei der Zuordnung von Bestands Beamten zu den Stufen des neuen Besoldungsrecht lediglich dem vorherigen Grundgehalt Rechnung getragen wird und für den Aufstieg in höherer Stufen nur die ab Inkrafttreten dieses Überleitungssystems erworbene Erfahrung berücksichtigt wird, unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Beamten.

Wer eventuelle Ansprüche wahren möchte, muss vorsorglich bei der Schulbehörde (BSB) bis spätestens 31. Dezember 2013 einen Antrag auf Neuberechnung der Bezüge für den o. g. Zeitraum stellen. Einen entsprechenden Antragsvordruck finden Sie unten im Anhang oder auf der GEW Rechtsschutzseite im Kasten „Download“. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden (nicht per e-mail!) und spätestens am 31.12.2013 bei der BSB eingehen. Ein Zugangsnachweis ist zu empfehlen. Fax vorab ist zur Fristwahrung ausreichend, das Original muss dann hinterhergeschickt werden. Eine Kopie des Antrags sollte an die GEW Geschäftsstelle, Rothenbaumchaussee 15, 20148 Hamburg gesandt werden.

Sollte dieser Antrag von der BSB durch einen Bescheid abgewiesen werden, muss innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach Erhalt des Bescheides Widerspruch eingelegt werden.

Anke Beyer

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